Aktuelles



Aktueller Examenstermin! Saarland August 2023
Öffentliches Recht

Prüfungsgegenstand der ersten Examensklausur am 21.08.2023 war die bindende Zusicherung der Verwaltung. Dies wurde vor einem Monat in unserem Crashkurs ausdrücklich thematisiert.


Strafrecht
Eheleute M und F verabreden, Wertgegenstände aus Autos zu entwenden und das Auto dann auch gleich mitzunehmen. Zur Sicherheit nehmen sie eine Pistole mit. F verursacht leichten Lackschaden am Auto des Opfers. Als das Opfer anhält, wird es mit der Pistole bedroht, Handy und Geldbörse mit EC-Karte werden mitgenommen, M nimmt das Auto des Opfers mit. Anschließend hebt F 1.000 € am Bankautomaten mit der EC-Karte des Opfers ab, weil das Opfer sich die PIN auf einem Zettel notiert hatte. Bei einem zweiten Versuch gibt der Automat kein Geld heraus.
Strafprozessuale Zusatzfrage
Zur Reichweite vom Akteneinsichtsrecht und zur Weigerung des Gerichts, den Angeklagten zusammenfassend zu den Geschehnissen sich äußern zu können.
Zivilrecht I
  1. a) Dieb erteilt dem U einen Reparaturauftrag bzgl. des vom Dieb gestohlenen Fahrzeugs - Herausgabeanspruch des Eigentümers E gegen U, der die Herausgabe von Zahlung der Reparaturrechnung abhängig macht (dargestellt im Kurs Sachenrecht Fall 11!)
  2. b) Prokurist der GmbH missbraucht seine Vertretungsmacht und verkauft und übereignet Grundstück der GmbH unter Wert an den Erwerber E, der dies erkennt und anschließend das Grundstück an seinen Sohn weiterverschenkt. Ansprüche gegen den Sohn? (Im Kurs BGB AT sowie im Bereicherungsrecht bei Behandlung des § 822 war die Problematik ausführlich angesprochen)
Zivilrecht II
  1. a) Der erste Teil der Klausur war identisch mit der Mietrechtsklausur in Rheinland-Pfalz.
  2. b) Im zweiten Teil ging es um Regressansprüche, insbesondere aus GoA, bei Entsorgung fremder Sache (behandelt im Kurs GoA-Regress)
Zivilrecht III
Hier war ein Volltreffer eingetreten! Der Kursfall „Hinkendes Fohlen“, also Fall 3 des Kurses Schuldrecht BT (Kaufrecht) war praktisch inhaltsgleich Thema der Klausur!




Hinweise zu den Examensklausuren Saarland August 2022
Die Klausur am Freitag, 26.08.2022, befasste sich mit dem Thema der BGH-Entscheidung aus unserer RÜ 2022, Seite 341 (Tennisspieler kracht trotz Einhaltung der ITF-Tennisregeln in die Seitenwand der Tennishalle und beschädigt diese. Kann der Vermieter Schadensersatz verlangen?).
Alle Kursteilnehmer hatten im Juni 2022, also 2 Monate vor der Klausur, diese RÜ im Rahmen des Kurses in die Hand gedrückt bekommen!
Am Donnerstag, 25.08.2022, ging es in der Zivilrechtsklausur unter anderem um Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Vermieterpfandrecht, vor allem aber um Vormerkung und Widerspruch. In einer Rundmail vom 17.08.2022, also eine Woche vor den Klausuren, hatte ich alle Absolventen nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem Immobiliarsachenrecht das examensträchtigste Thema die Vormerkung ist!
Auch die anderen Themen waren im Kurs ausdrücklich behandelt worden.





Klausuren erstes Staatsexamen Saarland August 2021
Klausur Zivilrecht I
Saarland 19.08.2021
  • Vertragsschluss (Anmietung eines Elektrorollers) durch Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern unter Vorspiegelung, 18 Jahre alt zu sein.
  • Ansprüche bei Verkehrsunfall, insbesondere § 7 StVG gegen einen vorschriftsgemäß fahrenden Fahrer, der unverschuldet abrupt abbremsen muss.
  • ZPO: Klage auf Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts unter Angabe eines vorgestellten Mindestbetrages.
  • Schadensersatzpflicht des Minderjährigen bei schuldhafter Zerstörung der gemieteten Sache und Unwirksamkeit des Mietvertrages.
  • Hilfsaufrechnung mit Rückforderungsansprüchen des Minderjährigen, Problematik des § 393 BGB bei der Aufrechnung.
  • Örtliche Zuständigkeit bei Klage aus Delikt.
Bewertung: Die Klausur war durchaus machbar. Die Problematik hinsichtlich des Minderjährigenrechts war im BGB AT Fall 7 angesprochen und im Roten Faden BGB AT vertieft worden, gleichfalls nochmals im Bereicherungsrecht. Gleiches galt für die Problematik der Zerstörung der Mietsache bei unwirksam durch den Minderjährigen angemieteten Sachen im Kontext des EBV.
Öffentliches Recht I vom 16.08.2021
Schon wieder die Elektroroller!
Der potentielle Vermieter fragt die zuständige Behörde, ob das Abstellen auf dem Gehweg eine Sondernutzung sei. Die Behörde erklärt, sie glaube, dass es Sondernutzung sei und legt nahe, eine Erlaubnis einzuholen. Sie bezeichnet das aber als „Empfehlung“. Der Unternehmer ruft das VG an, um feststellen zu lassen, dass es sich nicht um eine Sondernutzung handele. Die Behörde meint, die Klage sei unzulässig, weil andere Rechtsschutzmöglichkeiten vorrangig seien. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil die Nutzung Sondernutzung sei.
Zusätzlich war in der Abwandlung gefragt, ob dann, wenn die Roller ohne Erlaubnis auf den Gehwegen verteilt werden, die Behörde einen Bescheid erlassen kann, die Roller wieder zu entfernen.
Zivilrecht II vom 20.08.2021
Mietvertrag mit Klausel, wonach Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Einwilligung des Vermieters unzulässig ist, im Übrigen bei Untervermietung in jedem Fall ein Mietzuschlag von 50 € pro Monat fällig wird. M macht Untervermietung für 2 Monate. Ehefrau des Untermieters, die nicht Partei des Untermietvertrages ist, verletzt sich infolge eines Mangels der Wohnung, der bei Übergabe schon vorlag. Vermieter kündigt wegen unbefugter Untervermietung und fragt nach Ansprüchen auf Zahlung der Untermiete oder des Mietzuschlages und auf Herausgabe der Wohnung auf Grund der Kündigung.
Damit haben sich unsere Worte bewahrheitet, dass immer wieder ein solcher „Klassiker“ kommt, den man bei sorgfältigem Lernen sicher mit zweistelligen Punktzahlen abarbeiten kann! Sauberes Bearbeiten des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (Fall 7 Schuldrecht AT) sowie der Problematik der unerlaubten Untervermietung (Bereicherungsrecht Fall 3, im Juli 2021 besprochen) genügten hier, um auch in hohe Notenbereiche zu gelangen.
Klausur Zivilrecht III vom 23.08.2021
Der Fall gliederte sich in 4 kleinere Einzelfälle, von denen 2 sich im Sachenrecht/Nachbarrecht abspielten und 2 die Widerrufsrechte behandelten.
Beim Widerrufsrecht ging es entsprechend den Hinweisen in unserem Kurs (Blättern, blättern, blättern!) um das Auffinden der Ausnahmevorschrift des 312 g II Nr. 1 und um die Frage, ob der Widerruf auch dann ausgeschlossen ist, wenn mit der individuellen Herstellung für den Kunden noch gar nicht begonnen wurde. Das im zweiten Fall angesprochene Problem bestand darin, dass der Kunde eine Preisreduktion begehrte und nach Weigerung des Unternehmers den Widerruf erklärte. Hier war die Frage des Rechtsmissbrauchs zu erörtern (nach BGH RÜ 2016, 411, liegt grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch vor.
Bei den Sachenrechtsfällen ging es einmal um Abwehransprüche aus §§ 906, 1004 gegen Immissionen eines Gewerbebetriebes, im anderen Fall wurde der im Kurs bei Fall 12 ausdrücklich erwähnte Fall,  BGH RÜ 2019, gestellt, bei dem eine versteckte Weltkriegsbombe bei der Zerkleinerung von Bauschutt explodiert und Schädigungen für das Nachbargrundstück hervorruft (Nach BGH keine Haftung, auch nicht aus nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch gemäß § 906 II S. 2 analog).

Öffentliches Recht II
Teil 1
Im ersten Teil ging es um eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG. Der Beschwerdeführer war drogensüchtig und aufgrund seiner Beschaffungskriminalität schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Deren Erziehungseffekt bleib jedoch aus, denn bereits kurz nach seiner letzten Entlassung machte er sich dringend tatverdächtig einen Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Entwendung von Wertgegenständen i.H.v. 500 € begangen zu haben. Auf dem Weg zur Wohnung soll er beim Versuch, Wertgegenstände aus Kfz zu entwenden, diese beschädigt haben. Aufgrund dessen erlässt der Richter am AG einen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gem. 112a I 1 Nr. 2 StPO. Auf die daraufhin veranlasste Haftprüfung des Beschwerdeführers hebt das AG den Haftbefehl wieder auf. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird der Haftbefehl durch das LG unter umfassender Abwägung aller Umstände, jedoch ohne Zitierung der Grundrechte doch wieder in Vollzug gesetzt. Daraufhin legt der Beschwerdeführer Beschwerde beim OLG ein. Dieses weist die Beschwerde als unbegründet ab und verweist insbesondere darauf, dass es bei der Beurteilung einer " die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" nicht auf den Wert der zu stehlenden Gegenstände (500 €) ankomme. Das OLG hatte sich umfassend mit der Beurteilung des LG auseinandergesetzt. Daraufhin kommt der Beschwerdeführer wieder in Untersuchungshaft. Er erhebt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, in der er die Verletzung seiner "körperlichen Bewegungsfreiheit" und seiner "allgemeinen Handlungsfreiheit" durch den Beschluss des OLG rügt. In der Klausur sollten folgende Probleme begutachtet werden:

- Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde trotz des landesinternen Instanzenzuges?

- war es ausreichend, dass sich der Beschwerdeführer nur gegen den Beschluss des OLG wendete?

- ausreichende Bezeichnung der betroffenen Grundrechte durch den Beschwerdeführer?

- Darf das BVerfG die Anwendung des Fachrechts durch das OLG überprüfen?
Teil 2
Der Bundestag hat das Ministerium für Finanzen in einem Haushaltsgesetz zur Überschreitung der Kreditobergrenze gem. Art. 115 GG ermächtigt. Dabei hatte der BTag in einem ordnungsgemäß gefassten Beschluss festgestellt, dass die Coronapandemie eine Notsituation i.S.d. Art. 115 II 6 GG darstellt. Das Ministerium für Finanzen beabsichtigte jedoch, den Bereich "Umwelt und Klimaschutz" zu einem Teil mithilfe dieser Kreditmöglichkeit zu finanzieren. Das Ministerium geht davon aus, dass der BTag aufgrund seiner umfassenden demokratischen Legitimation eine solche Entscheidung treffen konnte.

- Ist das Ermächtigungsgesetz verfassungswidrig?

- Kann die Fraktion (80 von 790 Abgeordneten), die das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig hält einen Antrag vor dem BVerfG stellen?

- Kann die Fraktion oder können alle Abgeordneten gegen den Bundestag ein Verfahren vor dem BVerfG einleiten?
 
Strafrecht
Teil 1
A ist Eigentümer eines Cabrios. Dieses hat ein Kennzeichen, das für einen Betriebszeitraum vom 01.04. bis zum 31.10 gilt. Im November beschließt A, dass er weiterhin mit dem Cabrio fahren möchte. Um Bußgeldern zu entgehen montiert er das Kennzeichen eines fremden Kfz ab. Dann schraubt er auch das Kennzeichen seines eigenen Cabrios ab und montiert das Kennzeichen des fremden Kfz.

A gerät in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Aus Angst vor Entdeckung des ausgetauschten Kennzeichens ergreift A die Flucht. Die Polizeibeamten nehmen die Verfolgung auf. Um zu entkommen, drückt A das Gaspedal durch und erreicht dabei eine Geschwindigkeit von 163 km/h bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straße ist aufgrund der naheliegenden Bahnstrecke verengt und unübersichtlich. Zahlreiche Nebenstraßen münden in diese ein. A ist ortskundig und weiß, dass sich in dem Bereich aufgrund der vorhandenen Gastronomiebetriebe oftmals Fußgänger aufhalten. Dennoch möchte er die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen (das Cabrio konnte max. 300 km/h fahren). Dabei nahm A die Tötung eines Menschen zu keinem Zeitpunkt billigend in Kauf.

Der O, der sich selbst töten wollte, sah bei dem herannahenden Cabrio des A seine Gelegenheit gekommen und sprang vor den A mitten auf die Straße. A gelang es noch rechtzeitig auszuweichen, sodass er nur den Fuß des O überrollte. Der Fuß des O brach, verheilte aber ohne Schwierigkeiten. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass sich die Kollision auch beim Fahren mit angepasster Geschwindigkeit unter Einhaltung aller Verkehrsregeln nicht hätte vermeiden lassen.

V war Angestellter bei dem Versicherer X-AG und hatte ein neues Geschäftsmodell entwickelt. Mit Werkstattbetreibern hatte er vereinbart, dass diese ihren Kunden eine überhöhte Reparaturrechnung ausstellen sollten. Diese Rechnung reichen die Kunden der Werkstatt bei der X-AG ein. Die Ersatzansprüche gegen die X-AG treten sie an die Werkstattbetreiber ab. Diese wiederum lassen sich die Summe vom Angestellten S der X-AG auszahlen und der Betrag wird zwischen V und den Werkstattbetreibern aufgeteilt. V weiht den Werkstattbetreiber K in den Plan ein und dieser möchte einmalig teilnehmen. K repariert das Cabrio des A für einen tatsächlichen Wert von 300 €, stellt dem A aber eine Rechnung von 1.000 € aus. A legt die Rechnung der Versicherung (X-AG) vor und tritt seine Ersatzansprüche an K ab. K macht die Ersatzansprüche gegenüber S geltend, der von nichts weiß und bekommt 1.000 € ausgezahlt. Die den Reparaturwert übersteigende Summe wird zwischen K und V hälftig aufgeteilt.

Strafbarkeit von A, K und V? 266 StGB ist nicht zu prüfen.


Teil 2
A hatte aus Wut seiner Freundin mit einem Messer in den Hals (2-3 cm tiefe Wunde) gestochen. Diese konnte ohne bleibende Schäden im Krankenhaus durch fachgerechte ärztliche Versorgung und eine Bluttransfusion gerettet werden. A wurde vom Strafrichter am AG zu einer Haftstrafe von drei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB verurteilt. Dabei hatte sich bei der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ergeben, dass A den Tod seiner Freundin billigend in Kauf nahm. Die Freundin legt ordnungsgemäß Revision ein, denn sie möchte die Verurteilung des A wegen versuchten Totschlags erreichen.

Hat die Revision der Freundin Aussicht auf Erfolg?
Fazit: Nur in dem Fall mit den Immissionen musste man präzise mit Gesetz und Sachverhalt arbeiten, alles andere war für alle Kursabsolventen ohne große Probleme machbar, insbesondere wenn man den Vorteil des kostenlosen Zugriffs auf das RÜ Archiv und der noch im Juli 2021 im Crash-Kurs  gegebenen Hinweise genutzt hatte!



Klausuren im Staatsexmanen August 2021 Rheinland-Pfalz
Nachstehend Beispiele aus den Zivilrechtsklausuren, die für Absolventen unserer Kurse problemlos machbar waren:
Klausur Zivilrecht I
Hauptteil der Klausur war die in der Alpmann-Rechtsprechungsübersicht (RÜ) 2021 auf Seite 137 dargestellte BGH-Entscheidung zur Frage, ob bei Mängeln der Kaufsache und einer innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfolgreichen Mangelbeseitigung ohne weitere Fristsetzung ein Rücktritt erfolgen kann, auch wenn der Käufer sich zunächst mit einer weiteren Nachbesserung einverstanden erklärt hatte. Alle Kursteilnehmer erhalten die RÜ während der Kursteilnahme kostenlos im Rahmen des Kursprogramms, so dass sämtliche Teilnehmer diese Entscheidung in ihrer Examensvorbereitung berücksichtigen und lernen konnten.
Ferner behandelte die Klausur die Rechtsfolgen der unverschuldeten Unmöglichkeit der Rückgabe der Kaufsache nach erklärtem Rücktritt. Diese Problematik ist im Kurs zum Einen in Fall 5 Schuldrecht AT und zur gebietsübergreifenden Wiederholung nochmals im Bereicherungsrecht Fall 2 besprochen worden und war allen Teilnehmern bekannt.
Klausur Zivilrecht II
Mietvertrag mit Klausel, wonach Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Einwilligung des Vermieters unzulässig ist, im Übrigen bei Untervermietung in jedem Fall ein Mietzuschlag von 50 € pro Monat fällig wird. M macht Untervermietung für 2 Monate. Ehefrau des Untermieters, die nicht Partei des Untermietvertrages ist, verletzt sich infolge eines Mangels der Wohnung, der bei Übergabe schon vorlag. Vermieter kündigt wegen unbefugter Untervermietung und fragt nach Ansprüchen auf Zahlung der Untermiete oder des Mietzuschlages und auf Herausgabe der Wohnung auf Grund der Kündigung.
Damit haben sich unsere Worte bewahrheitet, dass immer wieder ein solcher „Klassiker“ kommt, den man bei sorgfältigem Lernen sicher mit zweistelligen Punktzahlen abarbeiten kann! Sauberes Bearbeiten des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (Fall 7 Schuldrecht AT) sowie der Problematik der unerlaubten Untervermietung (Bereicherungsrecht Fall 3, im Januar 2021 besprochen) genügten hier, um auch in hohe Notenbereiche zu gelangen.




Corona-Spezial

https://www.youtube.com/watch?v=FlcxpoZYi0A



https://youtu.be/3N0YDlKNPIA


Simulation: Mündliche Prüfung Öffentliches Recht
https://www.youtube.com/watch?v=QE67YZkPKtc

Simulation
: Mündliche Prüfung Zivilrecht
https://www.youtube.com/watch?v=bJx2YlJldN8

Simulation
: Mündliche Prüfung Strafrecht
https://www.youtube.com/watch?v=NA7b18fzrqg



Gedächtnisprotokolle Examensklausuren Februar/ März 2021/Saarland
Strafrecht vom 22.02.2021

A ist aufgrund von Corona wieder bei seinen Eltern eingezogen. Um sich Geld zu „verdienen“ beschließen die Brüder A und B den alleinlebenden Rentner O zu überfallen. Die Beute soll geteilt werden. B übernimmt die Vorarbeit, in dem er den O aufsucht, um herauszufinden wo sich der Tresor befindet. Allerdings ist zu diesem Zeitpunkt die Tochter des O zu Besuch, sodass B lediglich durch einen raschen Blick ins Wohnzimmer einen Blick auf den Tresor erhaschen kann.
Auf dem Heimweg sieht B ein an eine Hauswand gelehntes mit einem Faltschloss gesichertes Fahrrad. Da er kein entsprechendes Werkzeug bei sich führt, schultert er das Fahrrad und  nimmt es mit nach Hause, um dort das Schloss zu lösen.
A bittet B darum ihm das Fahrrad als Fluchtfahrzeug zu leihen.
Kurz vor der Tatbegehung bekommt B Gewissensbisse. Er geht zu A und versucht ihn von der Tat abzubringen, er wolle mit der Tat nichts mehr zu tun haben.
A begibt sich dennoch zu O. Im Gepäck ein Jagdmesser.
A tritt durch die Haustür ein. Anschließend hält er dem O das Jagdmesser vor, um von O die Zahlenkombination für den Tresor zu erfahren. Allerdings ist O fast blind, sodass er weder den A richtig erkennen kann noch das vorgehaltene Jagdmesser.
Deswegen sagt A zu O: „Gib mir die Zahlenkombination für den Tresor oder ich stech dich ab.“  Daraufhin öffnet O den Tresor, A nimmt das Geld und verlässt das Haus des O.
Auf dem Heimweg sieht er Polizist P, der ihn lediglich darauf hinweisen möchte, dass A mit dem Fahrrad nicht auf dem Gehweg fahren darf. Da A befürchtet, dass P bereits von dem Überfall auf O weiß, gibt A Gas und fährt auf P zu. Das er P verletzen könnte nimmt er billigend in Kauf.
P kann in letzter Minute zur Seite springen und verstaucht sich den Fuß.
Frage: Strafbarkeit von A und B. (nicht zu prüfen waren Hausfriedensbruch, unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Tötungsdelikte und Nötigung)
Zusatzfrage StPO: Die beiden Polizeibeamtinnen X und Y treffen im Hausflur die C. C ist die Mutter des A, was X und Y zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht wissen. Sie fragen die C, ob A in hier im Haus wohne. Daraufhin lässt C sich über A aus. Ob er wieder etwas angestellt habe und dass sie nichts mit dem Überfall auf den Rentner zu tun habe. Erst in diesem Zeitpunkt dämmert den Polizistinnen, dass C die Mutter des A ist. Nach ordnungsgemäßer Belehrung verweigert C ihre Aussage sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung. Darf die Aussage der C als Beweismittel im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführt werden und wenn ja darf sie dann auch verwertet werden.

Zivilrecht I vom 23.02.2021

B ist Baustoffhändler und verkauft unter anderem Plexiglasscheiben. K benötigt für seinen Einzelhandel Plexiglasscheiben, um seine Kassenbereiche den Corona-Auflagen entsprechend abzutrennen. Bei B waren allerdings nur noch Restposten von 8 Stück vorhanden. Diese waren auch am Regal als Restposten gekennzeichnet. K benötigt allerdings nur 4 solcher Scheiben, die er auch bei B kauft. Da aber weder K noch B ein passendes Auto für den Transport der Plexiglasscheiben haben, sagt B dem K nach einigem Hin und Her zu, die Scheiben auf seine Kosten bei K vorbeizubringen, da er noch andere Waren ausliefern müsse und K dann auf dem Weg liege.
Wenig später betritt W den Baustoffhandel des B. W kauft die letzten verbliebenen Plexiglasscheiben. Auch der W sagt B zu die Scheiben zu liefern. Ein Liefertermin wird sowohl mit K als auch mit W vereinbart und beide sollen den Kaufpreis für die Scheiben der Spedition bei Lieferung bezahlen. Die Transportkosten übernimmt B.
B übergibt die Plexiglasscheiben an die Spedition und sagt, dass 4 Scheiben bei K und 4 Scheiben bei W abzuliefern seien. Eine besondere Kennzeichnung, welche Scheiben an wen zu liefern sind hat B nicht vorgenommen. Bei einer Pause wird der LKW des Spediteurs aufgebrochen. Die Diebe entwenden lediglich 4 der 8 Plexiglasscheiben. Der Diebstahl wird sowohl bei der Polizei als auch bei der Zentrale der Spedition gemeldet. In der Zentrale erreicht der Fahrer allerdings niemanden. Daraufhin liefert die Spedition die Plexiglasscheiben an W aus und fährt zurück.
Als am Abend des vereinbarten Liefertages keine Lieferung bei K eingetroffen ist, ruft K bei B an und erfährt von den Vorkommnissen.
Frage 1: Hat K einen Anspruch auf Lieferung der Plexiglasscheiben? (Bearbeitervermerk: Die Diebe und Scheiben waren nicht mehr auffindbar. W weigerte sich auch nur die Hälfte ihrer Lieferung an K abzugeben. B könnte von den Eigenschaften her vergleichbare Scheiben an B liefern)
Frage 2: Hat B gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
K bestellte im Online-Shop des V einen Handdesinfektionsspender. Am Tag der Lieferung kommt dem K im Eingang des Mehrfamilienhauses der Paketbote entgegen und übergibt ihm seine Bestellung.
Auf dem Weg zu seiner Wohnung wird K von seinem Nachbarn N über den Haufen gerannt, wobei der Spender hinfällt und zu Bruch geht. K wendet sich an den Online-Shop. K verpackte den Spender wieder und schickte ihn inklusive ausgefülltem Widerrufsformular zurück an den Online-Shop und verlangt den gezahlten Kaufpreis zurück. V, der nachweisen kann, dass die Sache bis zum Gefahrübergang unbeschädigt war, weigert sich dem K den Kaufpreis zurückzuerstatten bzw. möchte dem K nur den Kaufpreis zurückzahlen, wenn K ihm im Gegenzug seinen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB gegen N abtrete.
Frage 3: Anspruch des K gegen V?
 
Zivilrecht II vom 25.02.2021

Landschaftsbau-OHG wurde von A und B neu gegründet und kümmert sich um Garten- und Landschaftsbau. C, der eine Schwäche für Asien hat lässt sich und der L-OHG einen Garten im chinesischen Stil anlegen. Hierfür ist B bei der OHG zuständig. Unter anderem lässt sich C einen Pavillon errichten. Der Bausatz hierfür wurde bei Baustoffhändler H gekauft. Als der Pavillon fertig aufgebaut war, befand sich C auf Geschäftsreise und kam erst 3 Tage später wieder nach Hause. C hatte allerdings eine neue Haushälterin, die zu diesem Zeitpunkt bei C war. Die Haushälterin, welche von B regelrecht dazu gedrängt wurde, unterschrieb das Abnahmeprotokoll nach Beendigung der Arbeiten durch B. Als C zurückkehrte und davon erfuhr war er außer sich: seine Haushälterin hätte das Protokoll nicht unterschreiben dürfen. Zudem verweigerte C die Abnahme. Nach einigen Tagen kam ein Schreiben, indem B die Abnahme verlangte und eine Rechnung inklusive Rechtsbehelfsbelehrung übersendete. Als Abnahmefrist wurde ein Tag gesetzt. Nach einigen Tagen gefiel C sein Garten inkl. Pavillon so gut, dass er den kompletten Preis an die L-OHG zahlte.
C ließ den Pavillon in regelmäßigen Abständen warten: Säuberung des Daches und Überprüfung der Windbeständigkeit.
Knappe 5 Jahre nach dem Bau des Pavillon (Februar 2010 >< Januar 2020, kam es zu einem ungewöhnlich starken Sturm. Hierbei wurde der Pavillon in seine Einzelteile zerlegt. Eine der Dachlatten flog auf das Grundstück des Nachbarn N und demolierte dort den Wintergarten des N. Hierdurch entstand dem N ein Schaden.
In einem Gutachten stellte sich heraus, dass die Dachlatten tiefe Risse hatten. Diese Risse im Holz waren aber vorher, auch für H nicht zu erkennen gewesen. Der Pavillon wäre demnach auch ohne Sturm irgendwann aufgrund der Risse im Holz zusammengefallen.
Frage 1: Ansprüche C gegen die OHG. (SchE-Ansprüche waren ausgeschlossen)
Frage 2: N verlangte von C Schadensersatz für den Schaden am Wintergarten.
 
Zivilrecht III vom 26.02.2021

4 Personenverhältnisse: Verkäufer V – Bank B – Lieferant L – Dritter D.
B bestellt V ein Darlehen. Zur Sicherung der Darlehensforderung wird zwischen B und V schriftlich/ vertraglich folgendes vereinbart: V tritt alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche zur Sicherheit an B ab. Es sei denn die gleiche Forderung hat ein Lieferant gegen V. Dann hat B diese Forderung abzutreten.
V und L schließen Vertrag über bewegliche Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. V wird zum Weiterverkauf berechtigt. Diese verkauft V weiter an D, sodass eine Kaufpreisforderung des V gegen D entsteht.
Später kann V sein Darlehen nicht mehr bedienen, sodass B, unter Vorlage des Darlehensvertrages, die Forderung gegen D geltend macht.
D, der von den Geschäften und den daran beteiligten Personen nichts weiß zahlt auf Aufforderung der B den Kaufpreis an B.
Als L davon erfährt und fordert von B die Herausgabe des von D gezahlten Kaufpreises.
Frage 1: Herausgabeansprüche des L gegen B.
Frage 2: Ändert sich etwas bzw. was ändert sich, wenn D von den Vorgängen gewusst hat?
L ist Holzlieferant und liefert regelmäßig – unter Eigentumsvorbehalt - Holz an Schreinermeister S. S stellt Schaukelstühle her. L und S vereinbaren zur Sicherung des Anspruchs von L gegen S, dass L Eigentümer des Holzes bleibt und L auch nach Verarbeitung des Holzes zu Schaukelstühlen Eigentümer der neu hergestellten Stühle bleibt. L soll als Hersteller gelten.
Später schließen S und D einen Darlehensvertrag. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen des D übereignet S die Schaukelstühle zur Sicherheit an D. Beide vereinbaren jedoch, dass die Stühle im Lager des S verbleiben sollen. Als S seine Darlehenszahlungen einstellt, fordert D die Herausgabe der Schaukelstühle.
Frage 3: Anspruch des D gegen S aus § 985 BGB ?
 
Öffentliches Recht I vom 01.03.2021
 
Geplanter Bau von Ferienwohnungen in einem Gebiet in Großsaarweiler, für das 2018 ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt wurde. Im Bebauungsplan wurde das fragliche Gebiet als reines Wohngebiet festgelegt. Der Bebauungsplan war jedoch formfehlerhaft (keine Öffentlichkeitsbeteiligung und fehlende Begründung), aber zu keiner Zeit beanstandet worden.
Bauherr B besitzt in Grundstück im fraglichen Gebiet. Auf diesem möchte er gerne ein Mehrfamilienhaus mit Ferienwohnungen bauen. Dieses Haus sollte 10m hoch sein und Raum für 6 Ferienwohnungen (Selbstversorger ohne Frühstücks- und Essensservice) bieten. Zudem sollten die Ferienwohnungen nur in den Ferien belegt sein.
B stelle Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung. Dieser wurde allerdings durch die Behörde abgelehnt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides im Spätsommer 2020 reagierte B zunächst nicht. Im Februar 2021 erhob B Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (zur Begründung der Verspätung führt er die Corona-Pandemie an). B begehrt in seiner Klage den Erlass einer Baugenehmigung und ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hat die Klage des B Aussicht auf Erfolg?
 
Öffentliches Recht II vom 02.03.2021

Bundesweit wurde ein Mietpreisregulierungsgesetz erlassen, um weiterhin bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten. Den Ländern war es überlassen durch Verordnungen festzulegen für welche Gebiete als regulierte Gebiete ausgewiesen werden. Nach dem Mietpreisregulierungsgesetz durfte der Mietpreis nur maximal 10% über dem ortsüblichen Mietzins liegen. (Hierzu waren die maßgeblichen Paragraphen aus dem Mietpreisregulierungsgesetz abgedruckt) V, Vermieterin in der Stadt M, ist der Meinung das Gesetz verstoße gegen Eigentumsfreiheit, gegen Vertragsfreiheit und gegen Gleichbehandlungsgrundsatz. Vermieterin V verlangt von ihrem Mieter M jedoch einen deutlich höheren Mietpreis. Dieser weigert sich aber den von V veranschlagten Mietpreis zu zahlen. Er erklärt sich lediglich dazu bereit einen um 10% erhöhten Mietpreis an V zu zahlen.
Hiergegen geht V gerichtlich vor. Verliert allerdings in allen Instanzen. Hierdurch fühlt sich V in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da sich alle Gerichte weigern das Gesetz als Richtervorlage beim BVerfG einzureichen.
V erhebt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG und macht geltend in ihrem Eigentumsrecht, in ihrem Recht auf Vertragsfreiheit und dass eine Ungleichbehandlung mit anderen Vermietern in Deutschland vorliege.
Frage 1: Hat die Verfassungsbeschwerde der V Aussicht auf Erfolg.
Eine französische GmbH ist Vermieterin in M. Im Grunde gleiche Problematik wie oben.
Frage 2: Kann sich die französische GmbH auf ihr Recht auf Eigentumsfreiheit berufen?
Frage 3 war ein geschichtlicher Teil. Es war ein Gesetzes-Ausschnitt abgedruckt. Es war gefragt, um welches Gesetz es sich handelt, welche Bedeutung das Gesetz für die Geschichte der BRD hat und ob ein solches Gesetz heute nochmal so auf legalem Wege zustande kommen könne.
 
 
 
Anmerkung zu Zivilrecht III Saarland (Frage 1 war identisch in Rheinland-Pfalz und Saarland)
 
Die Fragen 1 und 2 behandeln die Kollision zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession zu Gunsten einer Bank, wobei die Bank nur eine sogenannte schuldrechtliche Teilverzichtserklärung abgegeben hat. Das Problem ist exakt besprochen in Teil 2 des Falles 8 Schuldrecht AT unseres Kurses.
Die Frage 3 betrifft einen Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel bei Kollision mit einer Sicherungsübereignung. Diese Problematik ist in Fall 9 des Kurses Sachenrecht im Repetitorium exakt behandelt.

Fazit: Die Klausur war nicht schwierig. Man musste nur eine exakte Prüfung auf Basis des in unserem Kurs erlernten Wissens vornehmen.

Fragen 2 und 3 (Rheinland-Pfalz)
Thema war die Haftung eines in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eingetretenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten (sowohl Altverbindlichkeiten als auch mit seiner Kenntnis aufgenommene Neuverbindlichkeiten), nachdem er die Vereinbarung über seinen Eintritt in die Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte.


 
Zivilrecht II Saarland (Klausur war identisch in Rheinland-Pfalz und Saarland)
 
In Frage 1 musste im Hinblick darauf, dass Gewährleistungsansprüche grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes eingreifen, die Abnahme problematisiert werden. Hier waren Kenntnisse der Fälle 1 ff. im BGB AT gefragt (keine Anscheinsvollmacht der Haushälterin für derartige Erklärungen). Dann war zu erkennen, dass durch die vorbehaltlose Bezahlung der kompletten Rechnung eine konkludente Abnahme vorlag, so dass es nicht darauf ankam, ob möglicherweise die Voraussetzungen der fingierten Abnahme gemäß § 640 II BGB zweifelhaft waren.
Da das Werk objektiv mangelhaft war und für den Nacherfüllungsanspruch ebenso wie für Rücktritt oder Minderung Vertretenmüssen nicht erforderlich ist (Schadensersatzansprüche, die Vertretenmüssen vorausgesetzt hätten, waren ausdrücklich nicht zu prüfen), war lediglich noch zu erkennen, dass im Hinblick auf die Zeitangaben die Verjährungseinrede zu erörtern war. Nach § 634 a I Nr. 2 war keine Verjährung gegeben, wenn es sich bei dem Pavillon um ein Bauwerk handelte. Dies konnte man bei der Subsumtion schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch annehmen (schwierige Fälle wären die Photovoltaikanlage auf dem Dach, behandelt in der Alpmann-Rechtsprechungsübersicht 2016, 761, die von allen unseren Kursteilnehmern im RÜ-Archiv eingesehen werden kann).
In Frage 2 musste man erkennen, dass alle Schadenersatzansprüche, die Verschulden voraussetzen, am fehlenden Verschulden scheitern (also z. B. § 823). Dann musste man auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II S. 2 kommen, der in Fall 12 im Sachenrecht behandelt wird und auf dessen klausurmäßige Bedeutung wir während des Kurses immer wieder hingewiesen haben.
Fazit: Auch hier war die Klausur mit den Kenntnissen aus dem Kursprogramm problemlos zu lösen.
 
Zivilrecht I (Klausur war identisch in Rheinland-Pfalz und Saarland)
In Frage 1 und 2 musste man abgrenzen im Hinblick auf die Unmöglichkeit und ihre Folgen zwischen Versendungskauf und Bringschuld, sodann musste die beschränkte Gattungsschuld und ihre Konsequenzen erkannt werden. Dies ist im Schuldrecht AT im Kurs in Fall 2 im Einzelnen dargestellt.
In Frage 3 ging es um die Konsequenz der Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher beim Online-Kauf. Zu behandeln waren § 355 III S. 4, § 357 IV und VII sowie die Vorschrift des § 361, die alle sonstigen Ansprüche ausschließt. Andererseits musste man erkennen, dass K nicht sowohl den Rückzahlungsanspruch gegen V als auch Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger N haben kann. Folglich war § 285 I zu erwähnen, so dass K den Anspruch gegen N abzutreten hätte.
Fazit: Diese Klausur hatte aus unserer Sicht den höchsten Schwierigkeitsgrad. Hier musste man, insbesondere bei Frage 3, die Vorschriften zunächst finden und anschließend sauber subsumieren. Im Fall 6 im Kurs Schuldrecht AT waren aber die Widerrufsrechte mit ihren Rechtsfolgen ausführlich besprochen, so dass ein Kurteilnehmer mit entsprechender Vorbereitung auch hier keine Schwierigkeiten haben sollten.