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Aus für private Sportwetten in NRW

Das staatliche Monopol für Sportwetten entspreche derzeit zwar nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergäben (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01) Das BVerfG habe es in seinem Urteil aber zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Maßgaben durch die staatlichen Wettveranstalter die private Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin ordnungsbehördlich unterbunden werden. Diese Voraussetzungen seien in NRW erfüllt, da die Firma Westlotto als staatliche Veranstalterin von Sportwetten eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen hat, die eine Beschränkung des Wettangebots, der Werbung für Sportwetten sowie der Vertriebswege und auch Maßnahmen der Spielsuchtprävention zum Gegenstand haben.

Der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im europäi-schen Ausland stehe derzeit auch nicht die im EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entgegen. Die gegenwärtige Rechtslage widerspreche diesen Vor-schriften des Gemeinschaftsrechts zwar in der gleichen Weise wie dem Grundrecht der Be-rufsfreiheit. Gleichwohl seien die Vorschriften, die das staatliche Sportwettenmonopol be-gründeten, vorübergehend weiter anwendbar, bis der Gesetzgeber eine europarechtskonforme Regelung für den Sportwettensektor erlassen habe. Ein freier Zugang zu diesem Markt für private Sportwettenveranstalter berge unter den Gesichtspunkten der Spielsucht, des Verbrau-cherschutzes sowie der typischen Begleit- und Folgekriminalität von Glücksspielen erhebliche Gefahren für wichtige Allgemeininteressen. Zur Abwehr dieser Gefahren sei es nötig, die bestehenden Rechtsvorschriften vorübergehend weiter anzuwenden. Hinsichtlich der von den privaten Sportwettenvermittlern und -anbietern getroffenen Investitionsentscheidungen sei zu berücksichtigen, dass sie vor dem Hintergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage getroffen und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet gewesen seien, sich nur vorü-bergehend oder gar nicht amortisieren zu können. Mit einer entsprechenden Unsicherheit seien von Anfang an auch die bei Wettveranstaltern und -vermittlern geschaffenen Arbeitsplätze belastet gewesen.

OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 – 4 B 961/06

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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