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Versammlungsfreiheit für „Fuckparade“

Auch wenn anlässlich dieser Veranstaltung vereinzelt Meinungen kundgetan werden, ändert dies nichts, sofern der Party-Charakter überwiegt (BVerfG NJW 2001, 2459 ff. zur sog. Love-Parade). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Veranstaltung mit Blick auf ihr Gesamtgepräge erkennbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Dies hat das BVerwG nunmehr – abweichend vom BVerfG im Eilverfahren – für die Veranstaltung „Fuckparade 2001 – 5 Jahre Hateparade“ als „Gegendemonstration zur Berliner Love Parade“ bejaht.

Die Veranstaltung sollte in Berlin als Sternmarsch stattfinden und auf drei näher bezeichneten Routen zum Alexanderplatz führen. Dort sollte eine Abschlusskundgebung stattfinden. Gerechnet wurde mit etwa 10.000 Teilnehmern, die von 40 bis 50 Lautsprecherwagen begleitet werden sollten. Von den Lautsprecherwagen sollten verschiedene Discjockeys Techno-Musik unterschiedlicher Stile spielen. Als Themen der Veranstaltung wurden in der Anmeldung angegeben „Keine Zensur durch Kommerz“, „Love Parade raus aus dem Tiergarten“, „Leben statt Hauptstadtwahn“ und „Keine Party ist illegal“. Während der Veranstaltung sollten Tausende von Handzetteln verteilt werden, die die genannten Forderungen wiedergeben und näher begründen. Danach sollte sich die Veranstaltung insbesondere gegen die Verdrängung von Anhängern bestimmter Techno-Musikstile aus den angestammten Stadtgebieten, gegen die Schließung von Clubs und die Auflösung von Partys sowie gegen die kommerzialisierte „Love Parade“ als „Pseudo-Demo“ richten. Auf den auf dem Sternmarsch mitgeführten Lastkraftwagen sollten Banner angebracht werden, die auf die Forderungen der Veranstaltung hinweisen sollten. In dem Internetauftritt des Klägers wurden diese Anliegen dargelegt und begründet. Auf Veranlassung des Klägers und unter Hinweis auf die „Fuckparade“ fand eine Podiumsveranstaltung u.a. mit Politikern zu dem Thema „Wie wichtig sind Sub- und Clubkultur für eine lebenswerte Stadt“ statt.

Der Polizeipräsident in Berlin teilte dem Kläger mit, dass die angemeldete Veranstaltung nicht die Voraussetzungen einer Versammlung erfülle, weil sich die Rolle der Teilnehmer auf das Zuhören und Tanzen beschränke und das Verteilen der Handzettel und die Spruchbänder
der Veranstaltung nicht das entscheidende Gepräge verleihen würden.

Das BVerwG vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die vom Kläger angemeldete Veranstaltung als Versammlung zu behandeln war, weil nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, dass die Veranstaltung mit Blick auf ihr Gesamtgepräge für einen Außenstehenden erkennbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet war. Bei der Beurteilung des Gesamtgepräges einer Veranstaltung sind mit Blick auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit im Wege einer Gesamtschau alle maßgeblichen Gesichtspunkte mit der ihnen zukommenden Bedeutung zu berücksichtigen. Dafür, dass die Veranstaltung erkennbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein sollte, sprechen insbesondere die Handzettel, auf denen die Forderungen der Veranstaltung wiedergegeben und näher beschrieben wurden, und die beabsichtigte Wiedergabe der Forderungen auf den an den Lastkraftwagen befestigten Bannern. Von Bedeutung sind auch der Internetauftritt des Klägers, in dem die Forderungen der Veranstaltung ausführlich dargelegt und begründet wurden, und die von dem Kläger initiierte Podiumsdiskussion. Angesichts der zahlreichen aussagekräftigen Umstände, die für eine Versammlung sprechen, kann nicht angenommen werden, dass die auf Musik, Tanz und Unterhaltung gerichteten Elemente der Veranstaltung im Vordergrund gestanden hätten.

BVerwG, Urt. vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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