News

Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei (sog. Partei-Spenden-Affäre)

Im Januar 2000 war bekannt geworden, dass der Landesverband Hessen der CDU Ende 1983 ein Guthaben von ca. 20 Mio. DM in das Ausland verbracht hatte. Dieses Vermögen und die Erträge hieraus flossen in den Folgejahren in den Landesverband Hessen zurück. Die im Jahr 1998 hiervon noch vorhandenen rund 18 Mio. DM waren in keinem der von der CDU im Jahr 1999 beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsberichte ausgewiesen. Bei der endgültigen Mittelfestsetzung im Februar 2000 wurden deshalb Zuwendungen an die Gesamtpartei nicht berücksichtigt, weil die CDU bis zum 31.12.1999 keinen inhaltlich richtigen, den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechenden Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 eingereicht habe. Dies führte zur Verrechnung und Rückforderung von rund 41 Mio. DM gegenüber der CDU. Die der CDU verweigerten Mittel wurden auf die sonstigen anspruchsberechtigten Parteien verteilt.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde der CDU zurückgewiesen. Nach dem verfassungsrechtlich geschützten Transparenz- und Publizitätsgebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) müssen die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über den Umfang und die Struktur ihres Vermögens öffentlich Rechenschaft geben. Die Annahme, dass die Parteien ihrer verfassungsunmittelbaren Rechenschaftspflicht nur durch Vorlage eines materiell richtigen Rechenschaftsberichtes genügen, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn das ParteiG früher keine besonderen Vorschriften zur Sanktion unrichtiger Rechenschaftsberichte enthielt (vgl. nunmehr §§ 31 a ff. ParteiG).

BVerfG, Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03

Pressemitteilung Nr. 86/2004 vom 16.09.2004-09-28

http:/www.bverfg.d



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube