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Anzahlung auf ein gefälschtes Meisterwerk muss zurückgewährt werden

In dem Prozess vor dem OLG Karlsruhe ging es um die Rückforderung der behaupteten Anzahlung auf einen gefälschten Picasso. Der Kläger wollte beim Beklagten ein vermeintlich von Picasso stammendes Bild kaufen. Der Beklagte, der die Echtheit des Bildes garantierte, hatte tatsächlich dieses zusammen mit zwei weiteren Kopien von Picassobildern mit gefälschten Signaturen 1989 in einem Auktionshaus für knapp 3000,- DM erworben. Als der Kläger das Bild zur Überprüfung der Echtheit abholte, zahlte er dem Beklagten 500.000,- DM auf den Kaufpreis an. Der Beklagte bestätigte den Erhalt „einer“ Anzahlung, deren Höhe er später selbst eintragen sollte. Nachdem nunmehr festgestellt wurde, dass es sich bei dem Bild um eine Fälschung handelte und der Kläger daraufhin das Bild zurückgab, zahlte der Beklagte an den Kläger nur 20.000,- DM zurück. Der Kläger forderte die übrigen 480.000,- DM im Wege des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff StPO) zurück. Gegen dieses stattgebende Urteil ging der Beklagte in Berufung vor das OLG.

Auch nach Ansicht der OLG-Richter kommt vorliegend eine Beweiswürdigung nur zugunsten des Klägers in Betracht. Für seine Darstellung spreche, dass durch Bankbeleg nachgewiesen sei, dass er am Vortag der Reise zum Beklagten einen Bargeldbetrag iHv 500.000,- DM abgehoben habe. Ein anderer Verwendungszweck hierfür komme im konkreten Fall nicht in Betracht. Gegen die Darstellung des Beklagten, er habe nur 20.000,- DM erhalten, spreche dagegen bereits, dass er trotz Wissens um die Fälschung in der Quittung für die Anzahlung die Echtheit des Bildes bestätigt habe und am Nachmittag des darauf folgenden Tages bei seiner Bank 50.000,- DM angezahlt habe. Dass der Kläger eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Beklagten von Anfang an geplant habe sei hier nur als theoretisch denkbare Version ausgeschlossen.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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