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Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter einen Entschädigungsanspruch bei Reisevereitelung durch Überbuchung

Der BGH bestätigte, dass der Veranstalter nicht berechtigt sei, den Reisenden an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Veranstalter angebotenes Ersatzquartier stelle keine Vertragserfüllung dar, sondern stelle lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt gem. § 364 Abs.1 BGB dar, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet sei.

Bei Überbuchung des ausgesuchten Urlaubsorts sei die Reise daher gem. § 651 f Abs.2 BGB vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehne. Diesem stehe dann ein Entschädigungsanspruch zu. Auch handle der Reisende nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen, mit der gebuchten Reise nicht gleichwertig sei. Im konkreten Fall lag auch diese Voraussetzung vor.

Zugleich stellte der BGH klar, dass mit der Vereitelung der Reise feststehe, dass der Reisende die Urlaubzeit nutzlos aufgewendet habe. Dies gelte auch, wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seinem Beruf weiter nachgehe oder eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführe. Er brauche also nicht zu beweisen, dass er zu Haue geblieben sei.

Der durch § 651 f Abs.2 BGB zu gewährende Nichtvermögensschaden stehe im Ermessen des Tatrichters, wobei nicht das Einkommen des Reisenden als Maßstab zur Bestimmung des Ersatzes herangezogen werden könne, sondern der Reisepreis. Wenn der Kunde ohne weitere Beeinträchtigungen zu Hause bleibe, könne als Höhe der Entschädigung der hälftige Reisepreis ohne Beanstandung festgelegt werden.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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