News

Bundespräsident unterzeichnet Luftsicherheitsgesetz trotz erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

In der Pressemitteilung des Bundespräsidialamts heißt es:

„Der Bundespräsident hat das Gesetz im Rahmen der ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zukommenden Prüfungskompetenz eingehend auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft.

Das Gesetz sieht neben der Änderung einzelner Gesetze die Einführung des Luftsicherheits-gesetzes (LuftSiG) vor. Das Gesetz ist vor dem Hintergrund der terroristischen Anschläge vom 11.09.2001 und dem Luftzwischenfall vom 05.01.2003 über Frankfurt entstanden. Es dient insgesamt dazu, neuen Bedrohungslagen zu begegnen. Das Gesetz enthält insbesondere eine Einsatzbefugnis für die Bundeswehr, Waffengewalt gegen Luftfahrtzeuge einzusetzen, die das Leben von Menschen bedrohen (§§ 13, 14 LuftSiG).

Der Bundespräsident hat erhebliche Zweifel, ob § 14 Abs. 3 LuftSiG mit dem grundrechtlich garantierten Recht auf Leben und der Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist. In letzter Konsequenz erlaubt die Vorschrift des § 14 LuftSiG den Abschuss eines Flugzeuges, das das Leben außerhalb des Flugzeuges befindlicher Menschen bedroht, selbst wenn es mit unbeteiligten Dritten besetzt ist. Damit wird Leben zugunsten anderen Lebens geopfert. Nach bisher übereinstimmender Auffassung in der Verfassungsrechtsprechung und -literatur ist eine Abwägung Leben gegen Leben im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 GG (Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Achtung der Menschenwürde) unzulässig.

Weiterhin hat der Bundespräsident verfassungsrechtliche Zweifel, ob § 13 LuftSiG, der den Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn die Bundeswehr kann außer im Verteidigungsfall (Art. 87 Abs. 2 GG) nur in den vom Grundgesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen eingreifen. Zwar erlauben Art. 35 Abs. 2 und 3 GG einen solchen Bundeswehreinsatz. Hierbei handelt es sich aber um Vorschriften im Kontext der Amtshilfe. Nach bisherigen Rechtsgrundsätzen wird die Bundeswehr in diesen Fällen nur unter Leitung der zuständigen Landesbehörden und auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts tätig. Diese von Art. 35 GG vorausgesetzten Grundsätze ändert § 13 LuftSiG zugunsten eines eigenen Rechtsregimes für die Bundeswehr. Es ist zweifelhaft, ob für eine solche einfachgesetzliche Regelung ein Gesetzgebungsrecht des Bundes besteht, zumal eine dem § 14 Abs. 3 LuftSiG entsprechende Befugnis (unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt) bisher weder in den für die Bundeswehr geltenden Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges noch im Polizeirecht der Länder vorhanden ist.“

http://www.bundespraesident.de/Journalistenservice/-,11107/Pressemitteilungen.htm

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube