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Trotz Tages- oder Kurzzulassung eines KFZ auf den Autohändler kann es noch als „Neuwagen“ gehandelt werden

Gestützt wurde der Anspruch auf die Begründung, dass es sich bei dem Wagen um keinen Neuwagen handele (Anm.: im konkreten Fall, der aus dem Jahr 2001 stammt, wurde das Fehlen einer „zugesicherten Eigenschaft“ gerügt).
Der BGH gab jedoch dem Beklagten Autohaus Recht. In den Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass dem von der Beklagtenverkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft „Neuwagen“ nicht gefehlt habe. Die Tatsache, dass das KFZ für kurze Zeit auf den Autohändler zugelassen gewesen sei, ändere hieran nichts. Denn eine kurzfristige Zulassung diene nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermögliche es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute komme, sei entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwerbe. Wenn eine Kurzzulassung beispielsweise die Frist für eine nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung um nur wenige Tage verkürze, sei das für den Kunden unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs sei nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, da dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen sei.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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