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Das HaustürWG (vgl. § 312 BGB) ist bei Nutzung der Wohnung eines vom Direktvertreiber angeworbenen Privaten anwendbar

Der Kläger unterzeichnete gegenüber der Beklagten einen Kreditantrag. Die Verhandlungen diesbezüglich wurden nicht in der Wohnung des Vermittlers des Darlehens geführt, sondern in der Wohnung seiner Schwägerin, die gleichzeitig dem Kläger bei steuerlichen Angelegenheiten behilflich war. Später widerrief der Kläger unter Berufung auf die Haustürsituation, in der er den Darlehensantrag gestellt habe, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Nachdem das LG ihm Recht gab, wurde die Klage auf die Berufung der Beklagten hin durch das OLG abgewiesen. Die Revision des Klägers führte schließlich zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das OLG.

Der BGH ist der Auffassung, dass der Kläger seine Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Er sei nämlich im Rahmen einer Haustürsituation nach § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB zum Abschluss des Darlehensvertrags bewogen worden. Zwar macht der BGH deutlich, dass eine Haustürsituation nicht gegeben sei, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke der Verhandlungen aufsuche (vgl. BGH, NJW 2000, 3498). Es sei aber anders zu beurteilen, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten geführt worden seien. Im konkreten Fall sei diese Situation bei der Wohnung der Schwägerin des Vermittlers gegeben. Der Wille des Gesetzgebers habe sich auch auf solche Örtlichkeiten erstreckt, bei denen eine vom Vermittler gewonnen Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stelle. Das Gericht zieht bei der Beurteilung, ob die Haustürsituation der Beklagten zuzurechnen ist, eine Parallele der für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs.2 BGB entwickelten Grundsätze. Sei danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, sei sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es gekannt habe oder habe kennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genüge, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger hätten veranlassen müssen, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruhe.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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