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Ein Haftungsausschluss bei Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel ist möglich

Ob ein missbräuchliches Agenturgeschäft, also ein Geschäft, welches in Wahrheit nur ein Eigengeschäft des Unternehmers verschleiern soll, vorliegt, hängt entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ausschlaggebend sei, so der BGH, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des KFZ und dem Fahrzeughändler verteilt seien. Trage der Gebrauchtwagenhändler das Risiko für den Gebrauchtwagenverkauf, finde das Agenturgeschäft keine Anerkennung. Einen solchen Fall nimmt der BGH an, wenn der Autohändler den Gebrauchtwagen, den er „Kundenauftrag“ weiterveräußern soll, dergestalt in Zahlung nimmt, dass er dem Eigentümer des KFZ einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat. Dann müsse von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch den Händler ausgegangen werden mit der Folge, dass er beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen sei.

Wenn aber der bisherige Eigentümer im Wesentlichen die Risiken für den Weiterverkauf des Wagens trägt, wie es in dem konkret vom BGH zu entscheidenden Fall war, kommt der Umgehungsgedanke bezüglich § 475 Abs.1 S.2 BGB nicht zum Zug. Außerdem mach der BGH deutlich, dass es unerheblich war, dass der Käufer bei den Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Autohändler den Fahrzeugverkauf nur vermittle. Diesbezüglich reiche irgend ein Hinweis aus dem Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, dass der Voreigentümer der Verkäufer sei, aus.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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