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Klage auf Ausnahme vom deutschen Reinheitsgebot erfolgreich

Die Klägerin braut unter Verwendung von Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser ein untergäriges Schwarzbier, dem sie nach erfolgter Filtrierung Zuckersirup zusetzt. Ihren Antrag, ihr die Herstellung dieses Getränks und sein Inverkehrbringen als Bier zu genehmigen, lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung hieß es, als Bier dürften untergärige Getränke nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie - gemäß dem deutschen Reinheitsgebot (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 BierG) - ausschließlich aus Gerstenmalz, Wasser, Hopfen und Hefe hergestellt seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es die Einwände gegen das Reinheitsgebot dahinstehen lassen. Richtig sei, dass das Reinheitsgebot nicht dem Gesundheitsschutz diene, sondern der Traditionspflege – der deutschen Braukunst – und einem bestimmten Produktniveau. Diese Zwecke könnten eine Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin nur rechtfertigen, wenn über Ausnahmen großzügig entschieden werde. Im Falle der Klägerin müsse eine Genehmigung erteilt werden. Ihr Getränk werde ohne Ersatzstoffe gebraut, insbesondere werde Gerstenmalz nicht durch Zucker ersetzt. Erst nach der Filtrierung werde aus geschmacklichen Gründen Zucker zugesetzt. Derartige Getränke sehe das Gesetz als „besondere Biere“ an (vgl. § 9 Abs. 7 BierG).

Dürfe die Klägerin aber ihr Getränk herstellen, so dürfe sie es auch unter der Bezeichnung „Bier“ vertreiben. Die gesetzlichen Vorschriften über die Kennzeichnung dienten dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Es stelle aber gerade eine Täuschung dar, wenn ein Getränk, das Bier sei und als „besonderes Bier“ hergestellt werden dürfe, nur unter einer Bezeichnung vermarktet werden dürfte, die jede Nähe zu Bier vermeidet. Dass das Getränk unter Abweichung vom Reinheitsgebot hergestellt sei, könne auf andere Weise deutlich gemacht werden.

BVerwG 3 C 5.04 – Urteil vom 24. Februar 2005

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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