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Mit Übergabe von Schlüssel und Brief ist die Schenkung eines Autos noch nicht bewirkt

Im konkret zu entscheidenden Fall hatte ein Mann seiner Freundin einen Wagen geschenkt (Fabrikat: Porsche). Er warf ihr ein schriftliches (und damit gem. § 518 Abs.1 S.1 BGB formnichtiges) Schenkungsversprechen sowie den Brief und die Autoschlüssel in den Briefkasten. Weil der Wagen jedoch noch repariert werden musste, brachte der Mann das Auto in die Werkstatt. Zu entscheiden war nun, ob der Formfehler gem. § 518 Abs.2 BGB durch Bewirkung der Leistung geheilt worden war, wobei mangels Übereignung diese Frage verneint worden ist. Mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel habe der Empfänger zwar die Möglichkeit, sich jederzeit den Besitz an dem Wagen zu verschaffen. Dies gelte aber nur, wenn er dessen Aufenthaltsort kenne. Auch eine danach erwogene Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) konnte nicht angenommen werden. Dafür hätte es einer näheren Vereinbarung bedurft, für welchen Zeitraum der Schenker den Wagen noch behalten dürfen sollte, ob er es noch nutzen durfte und auf wessen Kosten die Reparatur durchgeführt werden sollte. Eine solche Vereinbarung hatte es vorliegend aber nicht gegeben. Die Klage der Frau auf Herausgabe des Wagens wurde dementsprechend abgewiesen.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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