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Der Betrieb eines „Internet-Cafés“ kann eine Spielhallenerlaubnis erfordern
Letzteres kann nach Auffassung des BVerwG auch für den Betrieb eines "Internet-Cafés" gelten, wenn dem Publikum gegen Entgelt Computer zur Verfügung gestellt, die zu Internet-Recherchen und zur Kommunikation sowie zum Spielen genutzt werden können. Derartige multifunktionale Geräte können im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten sein.
„Die 1960 erfolgte Einführung einer Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens diente nicht zuletzt den Belangen des Jugendschutzes. Diesen Schutzzweck verfolgt der Gesetzgeber weiterhin, wie das Jugendschutzgesetz mit dem darin enthaltenen Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen zeigt. Er erfordert immer dann die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens, wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist.“
BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 – 6 C 11.04Zur Problematik vgl. auch AS-Aktuell 2003, 23
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker