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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Untätigkeit

1. Das BVerfG stellte fest, dass die Untätigkeit des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam sei nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordere daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Welche Verfahrensdauer noch angemessen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab (u.a. Schwierigkeit des Falles, Verhalten der Beteiligten oder Dritter). Nach diesem Maßstab habe das Landgericht den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

2. Außerdem hatte der Beschwerdeführer das Fehlen einer fachgerichtlichen Untätigkeitsbeschwerde gerügt (vgl. dazu AS-Aktuell 2004, 31 f.). Insoweit hält das BVerfG die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer wende sich insoweit der Sache nach gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers. Ein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbarer Anspruch auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers könne jedenfalls dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte staatliche Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließe auch Verpflichtungen des Gesetzgebers ein; dieser muss die für einen effektiven Rechtsschutz notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen bereitstellen. Die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems sei damit aber nicht im Einzelnen vorgegeben. Sie müsse und könne auch nicht so beschaffen sein, dass jedes Fehlerrisiko ausgeschlossen ist.

BVerfG, Beschl. vom 29.03.2005 – 2 BvR 1610/03

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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