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Anträge gegen die Ratifizierung der EU-Verfassung ohne Erfolg

Der Abgeordnete wandte sich gegen den Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen. In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages sieht er sich durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und macht geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig (Organstreitverfahren). Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland werde er in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen (Verfassungsbeschwerde).

1. Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Die angegriffene Terminierung kann Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Mit der zweiten und dritten Beratung erfüllt der Deutsche Bundestag die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermöglicht er die von der Verfassung formulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der öffentlichen Beratung eine Meinung über den Gesetzesentwurf bilden können. Erst die freie Debatte im Deutschen Bundestag verbindet das Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen Willensbildung, die es dem Abgeordneten ermöglicht, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Tauglicher Gegenstand der VB wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst, nicht bereits dessen Lesung und Beschlussfassung hierüber im Deutschen Bundestag. Insoweit fehlt es an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der Rechte des Bf. berühren könnte. Lesung und Beschlussfassung sind Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens und entfalten dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Auswirkung.

Den Interessen des Bf. ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er gegen das Zu-stimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat schon vor Ausfertigung und Ver-kündung mit der VB vorgehen kann.

BVerfG, Beschl. vom 28. April 2005 – 2 BvR 636/05 und 2 BvE 1/05 –

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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