News

Klagen wegen Feinstaub erfolgreich

Das Erfordernis eines immissionsschutzrechtlichen Aktionsplanes und der in § 4 der 22. BImSchV festgelegte Immissionsgrenzwert (IGW) gehen zurück auf die sogen. Luftqualitäts-Grundlagen-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften (EG) aus dem Jahre 1996 und auf die diese Richtlinie ergänzende, im Juli 2001 in Kraft getretene EG-Richtlinie über Grenzwerte unter anderem auch für Feinschwebestaub (PM10). Die beiden EG-Richtlinien bedurften der Umsetzung in nationales (deutsches) Recht. Diese Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch Änderungen und Ergänzungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch die „Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft“ (22. BImSchV) vom September 2002.

1. Anders als das VG München, (Beschl. v. 27.04.2005), das entsprechende Eilanträge abgelehnt hatte, sieht das VG Stuttgart in § 47 Abs. 2 BImSchG eine dritttschützende Norm, aus der Betroffene einen Anspruch auf Erlass eines Aktionsplans herleiten können.

„Der von den Klägern erstrebte, auf der Grundlage des BImSchG zwingend zu erlassende Aktionsplan dient der Durchsetzung der europarechtlich veranlassten und beeinflussten Vorschriften der 22. BImSchV, wonach es nicht nur im Interesse der Umwelt im Allgemeinen, sondern - und dies vor allem - auch im Interesse der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, dass der seit 01.01.2005 für Feinschwebestaub geltende Grenzwert unter Berücksichtigung von Toleranzmargen (35 Tage / Kalenderjahr) eingehalten und dann nicht mehr überschritten wird; jede Überschreitung.“

2. Die Kläger gehörten auch zu dem Personenkreis, die von der Grenzwertregelung der 22. BImSchV in ihrer Gesundheit geschützt sind. Schutz der menschlichen Gesundheit im Allgemeinen ohne effektiven, einklagbaren Schutz der Gesundheit Einzelner im Besonderen wäre ein Widerspruch in sich.

„Die Kläger gehören als Bewohner von Stuttgart einem Personenkreis an, der sich durch das Vorliegen eines sogenannten faktischen Aktionsplangebietes nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch individualisieren lässt. Unter einem faktischen Aktionsplangebiet soll, was das Stadtgebiet von Stuttgart anbelangt, ein Ballungsraum im Sinne der 22. BImSchV verstanden werden, für den es einen Aktionsplan - aus welchen Gründen auch immer - zwar noch nicht gibt, für den aber ein solcher Plan zwingend aufzustellen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Das faktische Aktionsplangebiet entspricht einem immissionsschutzrechtlichen Gefahrengebiet, weil es durch die Gefahr gekennzeichnet ist, dass die festgelegten Grenzwerte überschritten werden können.“

3. Die Kammer hat ferner erkannt, dass die auch im Interesse der Kläger bestehende Verpflichtung des Landes, einen Aktionsplan für den Ballungsraum Stuttgart aufzustellen, nicht erst seit August 2004, als die Grenzwertüberschreitungen offenbart wurden, und schon gar nicht erst seit 01.01.2005, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Grenzwertregelung, besteht.

„Die Verpflichtung ist jedenfalls schon in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die 22. BImSchV in Kraft getreten ist, nämlich im September 2002, wenn ihre Entstehung nicht schon durch die Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Grenzwert-Richtlinie ab Juli 2001 ausgelöst worden ist.“

VG Stuttgart, Urt. v. 31.05.2005 - 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube