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Ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, muss vom Internetverkäufer bewiesen werden
Im konkreten Fall ging es um einen gebrauchten Wagen, welcher zu einem Preis von 15.500,- € ersteigert wurde. Der vermeintliche Käufer als Beklagter bestritt jedoch den Kauf und erklärte, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen habe. Dies bestritt wiederum der Kläger und forderte den Beklagten auf, diesen Sachverhalt zu beweisen.
Dieser Ansicht des Klägers folgte das Gericht allerdings nicht und sah die Beweislast vorliegend beim Verkäufer. Eine Beweislastumkehr gebe es hier gerade nicht. Der Verkäufer, der einen kaufvertraglichen Anspruch geltend mache, habe auch die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Es sei bekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden sei; insbesondere sei es technisch möglich, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort „auszuspähen“ und rechtswidrig zu nutzen. Das Gericht sah zwar die Möglichkeit, dass dann, wenn der Verkäufer das Zustandekommen des Vertrags im Rahmen einer Internetversteigerung beweisen muss, Fälle von „Kaufreue“ auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dies müsse jedoch hingenommen werden, da jeder Verkäufer dieses Risiko bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten eingehe.
Quelle/Autor:
Tekin Polat