News

Die Angabe „Lagerfahrzeug“ im Kaufvertrag schließt auch eine Lagerzeit von mehr als zwei Jahren ein

Im konkreten Fall machte der Kläger Gewährleistungsrechte aus dem mit dem Beklagten im Jahr 2004 abgeschlossenen Kaufvertrag geltend. Dort wurde das KFZ als „Lagerfahrzeug, Modelljahr 2002“ umschrieben. Der Wagen war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht zugelassen gewesen und entsprach dem aktuellen Modell, welches im Oktober 2001 produziert wurde.

Zunächst wurde der Beklagte vom Kläger aufgefordert, ihm ein Fahrzeug zu liefern, welches allenfalls zwölf Monate alt sei. Nachdem der Beklagte dieses ablehnte, trat der Kläger vom Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Seiner erstinstanzlichen Klage wurde stattgegeben. Das OLG gab allerdings dem beklagten Verkäufer in der Berufungsinstanz Recht.

Die Berufung sei deshalb begründet, weil dem Kläger keine Gewährleistungsrechte zustünden, so das OLG. Den geltend gemachten vertraglichen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs, das nach gefestigter Rechtsprechung des BGH maximal zwölf Monate vor Kaufvertragsschluss produziert sein darf, habe der Käufer nicht. Denn der Kaufvertrag enthalte nach seinem Wortlaut keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um einen Neuwagen handeln sollte. Der Begriff „neu“ werde im Vertrag weder ausdrücklich verwendet noch irgendwie anders umschrieben.

Der Auffassung der Vorinstanz, dass auch ein nicht als neu verkauftes Lagerfahrzeug maximal 24 Monate alt sein dürfe, folgte das OLG nicht. Hierbei handele es sich nämlich nicht um ein Standardgeschäft, so dass es dafür auch keine allgemeinen Regeln gebe. Dies sei bei einem Neukauf anders. Vielmehr sei im konkreten Fall der Vertrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auszulegen. Hierbei sei zu beachte, dass vorliegend der Begriff „Lagerfahrzeug“ mit dem „Modelljahr 2002“ konkretisiert wurde. Bei dem gelieferten Auto handele es sich unzweifelhaft um ein solches KFZ, denn das Modelljahr falle nicht mit dem Kalenderjahr zusammen. Mittlerweile sei es im KFZ-Handel üblich, neue Modelle bereits in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres mit Jahresbezeichnung des Folgejahres zu versehen.

Daher handele es sich bei dem gelieferten KFZ um ein vertragsgerechtes Fahrzeug. Der Begriff „Lagerfahrzeug“ und die fehlende Beschreibung des Fahrzeugs als „neu“, zusammen mit der Angabe des „Modelljahres 2002“ würden ein KFZ umschreiben, das irgendwann in der Zeit, in der dieses Modell hergestellt wurde, auf Lager gestanden habe. Damit könne aber jeder Zeitraum seit der Modelleinführung im Jahr 2001 gemeint sein. Bei der Beurteilung des Einzelfalls habe das OLG auch berücksichtigt, dass der Käufer den Wagen zu einem Preis deutlich unter dem Listenpreis für Neufahrzeuge erstanden habe.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube