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„Großer Zapfenstreich“ mit christlichen Symbolen
Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: Die Beschwerdeführer würden nicht in ihrem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Grundrecht auf freie und ungestörte Religionsausübung verletzt. Die Religionsfreiheit gewähre dem Einzelnen kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Insoweit sei verfassungsrechtlich in Art. 140 GG i.Vm. Art. 136 Abs. 4 WRV lediglich garantiert, dass niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden dürfe.
Zwar dürfe der Einzelne nach den Grundsätzen der Kruzifix-Entscheidung des BVerfG (E 93, 1) auch nicht in solche Situationen versetzt werden, in denen er ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwendung christlich-religiöser Elemente beim Großen Zapfenstreich in Köln die in Bonn wohnenden und nicht zur Teilnahme verpflichteten Beschwerdeführer „in unausweichlicher Weise“ betreffe. Sie könnten dem Zapfenstreich ohne Weiteres aus dem Weg gehen.
Inwieweit die traditionelle Einbeziehung von christlicher Symbolik (Gelegenheit zum stillen Gebet nach dem Befehl „Helm ab zum Gebet“; instrumentelle Darbietung des Kirchenlieds „Ich bete an die Macht der Liebe“) mit der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität vereinbar sei, sei nicht entscheidungserheblich und bedürfe deshalb keiner Entscheidung.
OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2005 – 8 B 1607/05
Quelle/Autor:
Horst Wüstenbecker