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Haftpflichtversicherer trägt nach Verkehrsunfall Beweislast für höheren Restwert des KFZ

Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien um den Betrag, den sich der Kläger (Geschädigter) als Restwert seines beschädigten KFZ nach einem Verkehrunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muss. Ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger wies in seinem Gutachten einen Restwert von 1065,-€ aus. Diese Summe entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, welches der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte. Diese Summe war für den Kläger in seinem Einzugsbereich aber nicht zu realisieren. Er informierte den Beklagten darüber, dass in seinem Einzugsbereich das Höchstgebot bei 300,- € liege und kündigte an, dass er das Fahrzeug für 300,-€ verkaufen werde, wenn die Beklagte nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen dafür sorge, dass der bereits genannte Restwerthändler das Fahrzeug innerhalb dieser Frist abholt. Nach Ablauf der gesetzten Frist realisierte der Kläger seine Ankündigung. Kurze Zeit darauf machte der im Gutachten erwähnte Restwerthändler ein verbindlich höheres Angebot. Die beklagte Versicherung legte daraufhin der Schadensregulierung den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Der Kläger begehrt dagegen den Differenzbetrag zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht diese ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Der BGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass für die Ermittlung des Restwertes der Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt maßgeblich ist. Der Geschädigte müsse zwar bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg wählen. Allerdings sei er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Vielmehr dürfe der Geschädigte sein beschädigtes KFZ zu demjenigen Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. In konkreten Fall müsse sich der Kläger den vom Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen, weil dieser den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers ermittelt hatte. Auf dieses Angebot brauche sich der Kläger aber nach Ansicht des BGH nicht einzulassen. Dieses Gutachten habe keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwertes in dem konkreten Fall bilden können. Daher durfte der Kläger den tatsächlich von ihm erzielten Kaufpreis als Restwert der Berechung zugrunde legen.

Der BGH wies aber ausdrücklich darauf, dass auch hierbei das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gelten. Daher sei der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden können bzw. müssen. Für einen derartigen Vortrag trage aber der Schädiger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast, was von der Vorinstanz anders gesehen wurde. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger beweisen müsse, dass das KFZ nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Vorliegend habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dass der Kläger einen höheren Preis auf dem einschlägigen regionalen Markt hätte erzielen müssen, nicht geführt.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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