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Telefonverbot und Gurtpflicht auch bei Halt an roter Ampel

Das OLG Celle begründet seine Auffassung damit, dass die durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage für die Fahrzeuginsassen, der das Anlegen des Gurtes begegnen solle, nicht durch das kurzfristige Stehen des KFZ beseitigt werde. Gleiches gelte für das Telefonieren mit einem Handy während eines kurzfristige Haltens. Diesbezüglich sei auch der Wortlaut der anzuwendenden Norm klar und eindeutig. § 23 Abs.1a StVO besagt: Das Verbot des Benutzens eines Mobiltelefons gelte nur dann nicht, wenn das Fahrzeug stehe und bei KFZ der Motor ausgeschaltet sei.

In der Begründung stützt sich das Gericht auf eine Vorgabe des BGH, nach der Gurtanlegepflicht während der Fahrt nach § 21a Abs.1 StVO auch bei kurzzeitig verkehrsbedingtem Anhalten besteht. Von seiner dieser Ansicht entgegenstehenden früheren Rechtsprechung, dass der Begriff der „Fahrt“ im Sinne der erwähnten Norm einen Zustand der Bewegung des Fahrzeugs voraussetze, nahm das Gericht Abstand.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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