News

Kein Verheiratetenzuschlag bei Lebenspartnerschaft

Die klagende Beamtin begründete in einer bis dahin von ihr allein bewohnten Wohnung mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Für die Kosten der Wohnung kamen die Lebenspartner zunächst gemeinsam auf. Nach einigen Jahren übernahm die Klägerin auf Grund veränderter Verhältnisse die gesamten Kosten. Der Dienstherr der Klägerin lehnte es ab, ihr als Teil ihrer monatlichen Bezüge auch den Verheiratetenzuschlag zu zahlen.

Das BVerwG hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen und der Behörde bestätigt, wonach in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten der für Eheleute vorgesehene Zuschlag nicht zusteht. Das Besoldungsgesetz nenne als Anspruchsberechtigte „verheiratete Beamte“. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe, sondern ein eigenständiger Familienstand. Außerdem habe der Besoldungsgesetzgeber es ausdrücklich abgelehnt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, auszuweiten.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebiete die besoldungsrechtliche Gleichstellung nicht. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Ehe wegen ihres besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. Das Europarecht verbiete zwar, jemanden in Arbeit und Beschäftigung wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren, erlaube indessen die Gewährung von Leistungen, die – wie es für den Verheiratetenzuschlag zutrifft –, an den Familienstand anknüpfen.

BVerwG 2 C 43.04 – Urt. vom 26.01.2006

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube