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Widerspruchsverfahren soll in NRW weitgehend abgeschafft werden

Nordrhein-Westfalen will damit (wie schon eine Reihe anderer Bundesländer, vgl. z.B. Art. 15 Bay AGVwGO, § 16 a Hess AGVwGO, § 13 a GOrG MV, § 8 a Nds AGVwGO,) von der seit 1997 bestehenden Möglichkeit des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO Gebrauch machen, von der bundesrechtlichen Regelung des Widerspruchsverfahrens abzuweichen. Vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (im Beamtenrecht auch vor den anderen Klagen, § 126 Abs. 3 BRRG) müssen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes grds. in einem Vorverfahren nachgeprüft werden, bevor Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann (§ 68 VwGO). Über den Widerspruch entscheidet in der Regel die nächsthöhere Behörde (§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)

Dies soll künftig in NRW nur dort so bleiben, wo das Verfahren nachweislich eine befriedende Wirkung hat, wo also die Betroffenen die Widerspruchsentscheidung überwiegend akzeptieren und nicht gegen sie klagen. Doch auch hier soll es eine wesentliche Änderung geben: Künftig wird nicht mehr die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch entscheiden (Devolutiveffekt), sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 73 Abs. 1 S. 3 VwGO). Dadurch soll Bürokratie abgebaut und der „Aktentourismus“ beendet werden. Außerdem soll die Eigenverantwortung der Kommunen gestärkt werden. Gegen Verwaltungsakte der Bezirksregierungen soll die Klage künftig stets unmittelbar möglich sein.

Alle Landesministerien sind aufgefordert, in ihrem Geschäftsbereich zu überprüfen, welche Widerspruchsverfahren weiterhin unverzichtbar sind. Über das Ergebnis werden sie dem Innenministerium und dem Justizministerium bis zum 01.04.2006 berichten. Beide Ministerien wollen bis zum Sommer einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Beschluss der Landesregierung umsetzt.

Pressemitteilung vom 31.01.2006

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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