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Erste elektronische Verkündung einer Rechtsverordnung

Elektronische Verkündungen gibt es bereits in anderen europäischen Ländern; für das deutsche Recht handelt es sich um ein Novum. Nach Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m.§ 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen werden Rechtsverordnungen des Bundes grds. im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger verkündet. Die elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen ist zur Zeit nur in Einzelfällen vorgesehen, in denen es gilt, die Adressaten der Verordnung besonders schnell zu erreichen, um Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren abzuwenden. Vorliegend sind die entsprechenden Befugnisse in § 86 des Tierseuchengesetzes und § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs enthalten.

Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In-Kraft-Tretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. Die verkündeten Vorschriften können auf der Internetseite des Bundesanzeiger Verlages (www.ebundesanzeiger.de) unter der Rubrik „amtlicher Teil“ eingesehen werden.

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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