News

Kein Schadensersatz vom Hersteller eines Fliegengitters nach Fenstersturz aus erstem Stock

Der Kläger meinte nun, der Produzent müsse ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,- € zahlen, weil auf der Verpackung ein Hinweis darauf gefehlt habe, Kinder könnten den Eindruck gewinnen, das Netz schütze gegen Absturz. Für Eltern sei nämlich nicht erkennbar, dass Kinder diese Gefahr nicht wahrnähmen.

Dieser Argumentation schloss sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster nicht an und stellte fest, dass ein Hersteller nicht verpflichtet ist, gegen alle denkbaren Gefahren zu warnen. Vielmehr hätten die Eltern die Gefahr erkennen und ihren Sohn schützen müssen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm folgte der Auffassung des Landgerichts und entschied, dass der Hersteller des Fliegennetzes mit der Unvernunft der Eltern, das Kind unbeaufsichtigt bei offenem Fenster spielen zu lassen, nicht zu rechnen brauchte. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Landgericht Münster, Urteil vom 15.09.2004, 2 O 394/04

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.01.2005, 3 U 283/04

Quelle/Autor: Pressemitteilung Landgericht Münster  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube