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Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist Rückabwicklung trotz Unerheblichkeit möglich

Im zu entscheidenden Fall konnten die Beklagten sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB nicht berufen, weil ihnen der Mangel bekannt war, ihnen demzufolge eine arglistige Vorgehensweise vorgeworfen werden konnte. Die Vorinstanzen haben aber dennoch eine Rückabwicklung des Vertrags daran scheitern lassen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden als unerheblicher Mangel im Sinne des § 323 Abs.5 S.2 BGB zu qualifizieren war.

Der BGH sieht dies anders und hat entschieden, dass das Berufungsgericht die Voraus-setzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu Unrecht verneint habe. Selbst bei einer nach objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtverletzung könne der Käufer zumindest grundsätzlich die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Verkäufer – wie im vorliegenden Fall – einen arglistig verschwiegen habe.

Es gehe letztlich darum, ob der in § 323 Abs.5 S.2 BGB geregelte Ausschluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zustehe. Der Senat entscheide diese Rechtsfrage europarechtskonform gemäß Art.3 Abs.6, 8 Abs.2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs.5 S.2 zumindest in der Regel zu verneinen sei, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur Last falle. Denn § 323 Abs.5 S.2 knüpfe nicht mehr – wie im alten Recht – an die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern an das Verhalten des Schuldners. Das lasse Raum für die Berücksichtigung arglistigen Verhaltens. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen § 323 Abs.1 und § 323 Abs.5 S.2 überwiege das Interesse des Käufers an der Rückabwicklung, weil dem kein schützenswertes Interesse des Verkäufers gegenüberstehe, da dieser arglistig gehandelt habe.

Merke also:

Regel: Gläubiger hat bei Pflichtverletzung des Schuldners ein Rücktrittsrecht -> §323 Abs.1

Ausnahme: Bei unerheblicher Pflichtverletzung gilt der Grundsatz nicht, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, der Schuldner aber oft erheblich belastet wird (z.B.: mit den Vertragskosten; Vorfälligkeitszinsen, die mit einer vorzeitigen Darlehensablösung einhergehen) -> § 323 Abs.5 S.2 BGB

Rückausnahme: Ausnahme gilt dann nicht, wenn Verkäufer arglistig gehandelt hat. Denn in diesem Fall verdient sein Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts kein Schutz -> keine Berufung des Arglistigen auf § 323 Abs.5 S.2 BGB möglich

BGH Urt.v.24.03.2006; Az.: V ZR 173/05

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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