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Ersatzanspruch des Mieters hinsichtlich der Kosten nicht gerechtfertigter Schönheitsreparaturen ( LG Karlsruhe, Urt.v.28.04.2006, Az.: 9 S 479/05)

Das Gericht hat entschieden, dass die klagende Mieterin einen Anspruch nach §§ 539 Abs.1, 677, 683 S.1, 670 BGB hat. Mit der Vornahme der Schönheitsreparaturen (hier Malerarbeiten) habe sie ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Denn aufgrund der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei ihrem Auszug sei sie als Mieterin nicht zur Vornahme der Arbeiten verpflichtet gewesen. Die Durchführung der Arbeiten sei in den Rechts- und Interessenkreis des beklagten Vermieters gefallen.

Auch habe die klagende Mieterin mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Bei objektiv fremden Geschäften bestehe bereits allein aufgrund ihrer Vornahme eine tatsächliche Vermutung für das Bewusstsein und Willen der Fremdgeschäftsführung. Dieser Wille sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin irrtümlich zur Leistung der Arbeiten verpflichtet gesehen habe. Ein Fremdgeschäftsführungswille sei auch dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer irrig von seiner Verpflichtung zur Leistung ausgehe. Im konkret zu entscheidenden Fall entsprachen die einzelnen Arbeiten auch dem mutmaßlichen Willen des Vermieters, so dass die Mieterin den Ersatz ihrer Aufwendungen sowie Verzugszinsen verlangen konnte.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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