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Wegnahmerecht des Besitzers begründet kein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB (OLG Zweibrücken Beschl.v.10.04.2006, Az.: 6 W 8/06)
Der Besitzer des jeweiligen Gegenstands (im konkreten Fall ging es um ein PKW) könne die von ihm eingebauten Teile selbst wieder entfernen und an sich nehmen (§ 258 S.2 BGB). Dieser Anspruch begründe allerdings kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, so die Richter. Vielmehr erstrecke sich das Recht des Eigentümers zum Besitz an dem streitbefangenen Gegenstand auch auf die durch den bisherigen Besitzer eingebauten Teile, so lange sie noch nicht von diesem weggenommen seien. Die Duldungspflicht hinsichtlich der Wegnahme beeinträchtige den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht.
Quelle/Autor:
Tekin Polat