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StGB BT: Keine Gleichsetzung von schadensgleicher Vermögensgefährdung mit "Vermögensverlust großen Ausmaßes" des Regelbeispiels § 263 III 2 Nr. 2 StGB
Ein nebenberuflich als Betreuer tätiger Amtsrat versuchte, ein Grundstück im Wert von 347.000 DM über einen Strohmann zum Preis von 12.000 DM zu erwerben. Der notarielle Auflassungsvertrag wurde geschlossen. Auch wurde der Kaufpreis auf das Konto des Betreuten eingezahlt. Vor dem Eintrag des Strohmanns in das Grundbauch als neuer Eigentümer flog der Schwindel auf und es erfolgte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
§ 263 Abs. 3 S. 2, Nr. 2 Alt. 1 StGB, § 266 Abs. 2 StGB
Leitsatz: Wird bereits durch den Abschluss eines Austauschvertrages ein Nachteil einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bewirkt, so ist ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall einer Untreue wie auch eines Betrugs erst dann herbeigeführt (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB), wenn der Geschädigte seine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat.
BGH, Urteil v. 07.10.2003 - 1 StR 212/03 www.bundesgerichtshof.de
Quelle/Autor:
Reuschenbach