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Polizeirecht: Rechtmäßigkeit der Video-Überwachung an öffentlichen Plätzen

Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg steht der präventiven Video-Überwachung von Straßen und Plätzen, soweit diese einen herausgehobenen Kriminalitätsschwerpunkt haben, grds. kein höherrangiges Recht entgegen.

VGH Baden Württemberg, Urteil. v. 21.07.2003 - 1 S 377/02
Volltext unter www.residenzdesrechts.de

Aus den Leitsätzen:

1. Die Regelung in § 21 Abs. 3 PolG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG über die sog. Videoüberwachung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Der Landesgesetzgeber konnte sich bei der Einführung dieser Regelung auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht stützen.

3. Schon die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildübertragung greift in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein; erst recht gilt dies für die Bildaufzeichnung von Personen.

5. Da die Regelung nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt, sondern in erster Linie darauf abzielt, im Vorfeld konkreter Gefahren Straftaten durch Abschreckung zu verhindern, handelt es sich um eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen derartige Maßnahmen bestehen nicht. Sie bedürfen aber besonderer Rechtfertigung und sind deshalb in spezifischer Weise am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.





 

 



Quelle/Autor: Reuschenbach  

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