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§§ 249, 250 StGB: Raubspezifischer Finalzusammenhang durch pflichtwidriges Unterlassen der Aufhebung einer bestehenden Gewaltsituation
Fraglich ist, ob beim Bestehlen eines zuvor gefesselten Opfers von einer zum Zwecke der Wegnahme eingesetzten andauernden Gewaltanwendung auszugehen ist oder ob in einem solchen Fall lediglich die andauernden faktischen Wirkungen der zuvor raubneutral, d.h. ohne Wegnahmevorsatz verübten Gewalt ausgenutzt werden.
Da der BGH mit seiner in der RÜ besprochenen Entscheidung großen Teilen der Lehre eine Absage erteilt hat, ist damit zu rechnen, dass die Problematik alsbald in beiden Staatsprüfungen aufgegriffen wird.
Quelle/Autor:
Reuschenbach