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Geldwäsche gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Honorarannahme eines Wahlverteidigers nur noch bei direktem Vorsatz.

Der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB ist in den letzten Jahren immer stärker ausgedehnt worden. Sogar wenn der Anschlusstäter hinsichtlich der bemakelten Herkunft der Vermögensgegenstände unvorsätzlich, aber leichtfertig gehandelt hat, ist eine Straftat gegeben, § 261 Abs. 5 StGB. Dies hat zu dem Problem geführt, ob sich auch ein Rechtsanwalt, der als Wahlverteidiger Honorar oder Honorarvorschuss entgegennimmt, das aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Nr. 1 - 5 StGB stammt, wegen Geldwäsche strafbar machen kann. In einer jüngeren Entscheidung hat dies der BGH ohne Einschränkungen bejaht (BGH-Urteil vom 04. Juli 2001 – 2 StR 513/00, www.bundesgerichtshof.de, BGH St 47, 68).

Mit seiner vorliegenden Entscheidung beendet das Bundesverfassungsgericht diesen Streit in einer auch für die Rechtspraxis akzeptablen Weise.

Das BVerfG rügt, der BGH habe durch eine isolierende Betrachtung der materiellen Strafrechtslage die mit Einführung des Straftatbestandes der Geldwäsche geschaffenen besondere Gefahrenlage für die Berufsausübung des Strafverteidigers und das Institut der Wahlverteidigung nicht hinreichend berücksichtigt habe. (BVerfG a.a.O. Rdnr. 162).

Nach Auffassung des BVerfG greift eine uneingeschränkte Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers ein. Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, gefährde das Recht des Strafverteidigers, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten. Die Wirkungen der Strafdrohung könnten außerdem – je nach Auslegung – geeignet sein, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant, das unverzichtbare Grundlage einer effektiven Verteidigung ist, zu stören oder gar auszuschließen, und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern können, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten (BVerfG a.a.O. Rdnr. 109).

Für den Adressatenkreis der Strafverteidiger würde deshalb die uneingeschränkte Strafdrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegen das Übermaßverbot verstoßen. Eine uneingeschränkte Einbeziehung der Wahlverteidiger in den Kreis tauglicher Geldwäschetäter sei unverhältnismäßig.

  • Vielmehr ist eine verfassungskonform einengende Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 dahin möglich, dass der Straftatbestand die Annahme eines Honorars oder Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger nur dann erfasst, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme sicher weiß, dass das Geld aus einer Katalogtat stammt (BVerfG a.a.O., Rdnr. 149).
  • Damit steht zugleich fest, dass § 261 Abs. 5 StGB der in subjektiver Hinsicht Leichtfertigkeit genügen lässt, auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger keine Anwendung finden kann (BVerfG a.a.O., Rdnr. 157).


Quelle/Autor: Dr. Rolf Krüger  

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