News

BGH kündigt Änderung seiner Rechtsprechung zur Strafbarkeit nach § 138 StGB bei nicht auszuschließender Haupttatbeteiligung an

Der Revisionsentscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, der bestreitet, von dem fraglichen Mordkomplott Kenntnis gehabt zu haben, vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Obwohl er in die geplante Tat eingeweiht gewesen sei, könne ihm - unter Anwendung des Zweifelssatzes - nicht nachgewiesen werden, daß er die Haupttat objektiv gefördert habe. An einer Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtanzeige eines geplanten Mordes gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat sich das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert gesehen, weil es - in umgekehrter Anwendung des Zweifelssatzes - nicht sicher auszuschließen vermochte, dass der Angeklagte Tatbeteiligter des Mordes war, was die Strafbarkeit nach § 138 StGB schon tatbestandlich ausschlösse.

Der 4. Strafsenat hat dieses erstinstanzliche Urteil wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung hat er aber ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:

„Sollte das Gericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Angeklagten trotz Kenntnis von der geplanten Tat eine Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht nachzuweisen ist, wird es zu prüfen haben, ob eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach § 138 Abs. 1 (Nr. 6) StGB zu erfolgen hat. Zwar kommt, ausgehend von dem Grundsatz, dass für einen Tatbeteiligten eine Mitteilungspflicht nach § 138 StGB nicht besteht, nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafbarkeit nach § 138 StGB nicht in Betracht, wenn der Verdacht einer Tatbeteiligung am Ende der Beweisaufnahme noch fortbesteht. Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn sich der Verdacht der Tatbeteiligung nicht ausräumen läßt, der Angeklagte vielmehr in (doppelter) Anwendung des Zweifelssatzes freizusprechen (BGHSt 39, 164, 167; 36, 167, 174; BGH bei Holtz MDR 1979, 635; 1986, 794; 1988, 276). An dieser Rechtsprechung beabsichtigt der Senat, gegebenenfalls unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung, nicht länger festzuhalten. Vielmehr neigt er der in der Literatur mit beachtlichen Argumenten vertretenen Auffassung zu, dass in den Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, ob der Nichtanzeigende auch an der Vortat beteiligt war, jedenfalls eine Bestrafung aus § 138 StGB zu erfolgen hat (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO § 138 Rdn. 29; Hanack in LK 11. Aufl. § 138 Rdn. 75; Rudolphi in SK-StGB § 138 Rdn. 35; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 138 Rdn. 6; Joerden Jura 1990, 633, 640 f.).“

Nach dieser klaren „Segelanweisung“ des BGH scheidet in den vorgenannten Konstellationen also ein Freispruch des Angeklagten – durch die zweifache Anwendung des Zweifelssatzes aus. Nicht in Betracht kommt aber eine wahldeutige Verurteilung (Wahlfeststellung), da die unterschiedlichen Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch nicht vergleichbar sind (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder § 138 Rdn. 21, 29).

Möglich ist somit allein eine eindeutige Verurteilung nach § 138 StGB, und zwar entweder – auf wahldeutiger Tatsachengrundlage – durch die Annahme eines normativen Stufenverhältnisses zwischen Nichtanzeige und der Tatbeteiligung (so Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder § 138 Rdn. 29; Hanack in LK § 138 Rdn. 75) oder – auf eindeutiger Tatsachengrundlage – durch die Bejahung einer Präpendenz-Situation, derzufolge die Möglichkeit der Tatbeteiligung den Tatbestand des § 138 StGB nicht auszuschließen vermag (so Joerden JZ 1988, 847, 853; ders. in Jura 1990, 633, 640 f.).



Quelle/Autor: Sascha Lübbersmann  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube