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Keine privatrechtliche GoA bei öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme

Ein öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch schied aus, da die Gemeinde es versäumt hatte, vor der Beseitigung der Bäume die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, d.h. insbesondere den Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung anzuordnen. Die Gemeinde meinte jedoch, ihr stehe ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zu, weil sie mit dem Beseitigen der Bäume zugleich eine dem Eigentümer obliegende Verkehrssiche-rungspflicht erfüllt habe.

Dieser Auffassung ist der VGH Mannheim nicht gefolgt. Zwar stehe das Tätigwerden eines Hoheitsträgers im Bereich der Gefahrenabwehr nach einer älteren Rechtsprechung des BGH nicht generell der Annahme entgegen, dass dieser zugleich auch ein privates Geschäft eines Dritten erfüllt. Nach dieser - nicht unumstrittenen Rechtsprechung - könne dem Hoheitsträger auch bei Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wie einem Privaten zustehen (so z.B. BGHZ 40, 28, 31; 63, 167, 169; dagegen Maurer § 29 Rdnr. 12; Schoch Jura 1994, 241, 247: Ein und dieselbe Handlung könne nicht sowohl dem Privatrecht als auch dem öffentlichen Recht zugeordnet werden; vgl. AS-Skript Verwaltungsrecht AT 2, S. 235 ff.).

Auch zwischen Privatleuten scheidet ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag jedoch aus, wenn der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn beauftragt oder sonst ihm gegenüber be-rechtigt gewesen ist, das Geschäft auszuführen. Eine solche „Berechtigung“ ist nach Auffas-sung des VGH auch gegeben, wenn die Behörde dem Geschäftsherrn (hier: dem Beklagten) die Ausführung des Geschäfts unter Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage aufgegeben habe. Hierbei sei unerheblich, ob diese Aufforderung die Vorausset-zungen eines Verwaltungsakts erfülle und ob dieser rechtmäßig und vollstreckbar sei. Die Klägerin werde dadurch gegenüber Privaten auch nicht unangemessen benachteiligt, da sie es selbst in der Hand habe, ob sie in Eilfällen den Störer zur Gefahrenabwehr heranzieht und so ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, oder ob sie schlicht öffentlich-rechtlich handelt und damit (auch) ein fremdes Geschäft eines Dritten führt. Im ersten Fall könne sie Kostenersatz nur nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlangen, im zweiten Fall sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (auch) ein privatrechtlicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar.

VGH Mannheim, Beschl. v. 04.05.2004 - 5 S 1460/03

http://vghmannheim.de/



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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