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Spielhallenerlaubnis für Internetcafes

Sachverhalt: Die Kläger haben in ihrem Betrieb eine Reihe untereinander vernetzter PC aufgestellt, die ihre Kunden gegen Entgelt für verschiedene Zwecke nutzen können, unter anderem zum Surfen im Internet, aber auch zum Spielen bestimmter auf den PC zusätzlich installierter Computerspiele. Nachdem bei Überprüfungen des Betriebs Jugendliche angetroffen worden waren, die jeweils Computerspiele spielten, untersagte das zuständige Wirtschaftsamt die Fortführung des Betriebs mit der Begründung, es handele sich um eine genehmigungsbedürftige Spielhalle, für die eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt worden sei. Mit Urteil vom 30. Juni 2003 hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend unter anderem der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Das OVG hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass ein multifunktional verwendbares Gerät wie ein Computer schon dann von dieser Norm erfasst sei, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt sei, als Unterhaltungsspielgerät genutzt zu werden. Eine am Zweck der Vorschrift orientierte Betrachtung führe jedenfalls deshalb zu der Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes, weil alle im Betrieb der Kläger aufgestellten Geräte eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zuließen. Die Kunden könnten selbst bestimmen, zu welchem Zweck sie die Computer nutzen. In einem solchen Fall kommt es nach Auffassung des OVG nicht darauf an, ob die Computer tatsächlich überwiegend zu diesem oder zu einem anderen Zweck verwendet würden. Vielmehr führe schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offenstünden, zu der Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes. Das den Erlaubnisvorbehalt insbesondere im Interese des Jugendschutzes rechtfertigende Gefahrenpotential ergebe sich nämlich bereits aus der Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung. Es sei davon auszugehen, dass gerade Computerspiele der von den Klägern angebotenen Art, zumal wenn sie über miteinander vernetzte Computer betrieben würden, auf Jugendliche eine Anziehungskraft ausübten, die derjenigen entspreche, die der Gesetzgeber bei Schaffung der genannten Vorschrift für Spielhallen damaliger Prägung im Blick gehabt habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

OVG Berlin, Urt. vom 12. Mai 2004 - OVG 1 B 20.03 –

http://www.berlin.de/senjust/gerichte/ovg/presse/archiv/20322/index.html



Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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