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AGB-Klausel der Telekom, die Einwendungsfrist gegen Rechnungen auf acht Wochen begrenzt und zur Beweislastüberbürdung führt, unwirksam

Die AGB der Deutschen Telekom, nach denen die Kunden binnen acht Wochen Einwendungen gegen ihre Telefonrechnungen geltend machen müssen, wurden für unwirksam erklärt. Die Beweislast dafür, dass der Kunde die berechneten Gespräche tatsächlich geführt habe, trage die Telekom auch nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von (mittlerweile) sechs Monaten dürfe das Unternehmen die Verbindungsdaten löschen. Folglich trage der Kunde nur dann die Beweislast, wenn er nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist noch Einwendungen gegen die Rechnung erhebe.

Diese Vorgaben der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) seien zwingendes Recht und könnten nicht durch AGB abbedungen werden.


Quelle/Autor: Tekin Polat  

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