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Vorstände haften für falsche Pflichtmitteilungen
In einem Grundsatzurteil wurde entschieden, dass die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen können. Hierbei sei im Hinblick auf die Kausalität insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen der Pflichtmitteilung und dem Aktienkauf entscheidend. ( Az.: II ZR 217/03, II 218/03, II ZR 402/02)
Der BGH hat bei seinen Ausführungen darauf hingewiesen, dass eine Schadensersatzpflicht sich aus § 826 BGB ergeben kann. Auf § 823 Abs.2 BGB könne man den geltend gemachten Anspruch mangels Verletzung spezialgesetzlicher Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB nicht stützen.
Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 826 BGB im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen bestehe für den Anleger nach dem BGH darin, dass der (grds.) ihm obliegende Beweis der Ursächlichkeit der unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung für die von ihm getroffene Anlageentscheidung nur schwer zu führen ist. Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers stelle einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren beeinflussten , individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuellen Willensentschlüssen gebe es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen. Allein das Vorliegen der Ad-hoc-Mitteilung stelle keinen Anscheinsbeweis dar.
Hiernach verbleibt es also bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast des Klägers für den von ihm behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und seinem Kaufentschluss im jeweiligen Einzelfall. Gelingt einem Anleger ein solcher Nachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er grundsätzlich verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte der Anleger in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen.
Quelle/Autor:
Tekin Polat