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Auch vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen darf der Mieter zur Kostenbeteiligung verpflichtet werden

Die Abgeltungsklausel ergänze lediglich die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan. Sie solle dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen könne, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum während der Mietzeit sichern.

Die dem Mieter eingeräumte „Befugnis“, bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufene Renovierungsintervalle entweder durch eine zeitanteilige Zahlung zu entschädigen oder die betreffenden Räume in Eigenleistung zu renovieren, benachteilige ihn nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs.1 BGB.

Anm.: Im konkreten Fall hatte der Vermieter einen Sachverständigen eingeschaltet, um die Mangelhaftigkeit der von den Mietern selbst durchgeführten Schönheitsreparaturen feststellen zu lassen. Auch diese Sachverständigenkosten müssen durch den Mieter ersetzt werden. Es sei anerkannt, so der BGH, dass derartige Kosten im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs als Schadensposten erstattungsfähig seien. Der Vermieter habe in der Regel ein dringendes und berechtigtes Interesse, vorhandene Mängel alsbald beseitigen zu lassen, um die Wohnung möglichst rasch wieder vermieten zu können. Zur Beweissicherung sei das Gutachten ein objektives und geeignetes Beweismittel.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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