Klausur

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Klausur (2. Staatsexamen)

C 112 - Kawalek ./. Bober
Rechtsstand: 30.08.2021

Vorschriften:

§§ 117, 125, 126, 126 a, 242, 562, 765, 766, 826, 868, 929, 930, 1247 BGB; §§ 1, 5, 340, 344, 350 HGB; §§ 1, 2, 3, 4, 7, 9 AnfG; § 138 InsO; §§ 1, 6, 292, 325, 331, 345, 514, 700, 767, 771, 794, 796, 805 ZPO

Stichworte:

Anwaltsklausur: Vorgehen gegen bevorstehende Auszahlung des Vollstreckungserlöses an den Vollstreckungsgläubiger. Versteigerungserlös als Surrogat des versteigerten Gegenstandes, Sicherungsübereignung als Interventionsrecht, Scheingeschäft, Vermieterpfandrecht an eingebrachten Gegenständen, Pfändbarkeit eines Kraftfahrzeuges eines Arbeitsuchenden, Unpfändbarkeit eines Laptops, Treuwidrigkeit der Berufung auf das Sicherungseigentum, Schriftform der Bürgschaft, Mailbürgschaft, Faxbürgschaft, Formfreiheit einer Bürgschaft, Kaufmannseigenschaft eines nebenberuflichen ebay-Shop-Betreibers, Anfechtung einer benachteiligenden Rechtshandlung, Anfechtungsberechtigung, Durchbrechung der Rechtskraft, Präklusion von materiellen Einwendungen gegen titulierten Anspruch, nahestehendes Personenverhältnis, Anfechtungsfrist, anfechtbare Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, gesetzliche Vermutung, inkongruente und kongruente Kreditsicherheiten. Drittwiderspruchsklage, Abgrenzung zur Klage auf vorzugsweise Befriedigung bei Sicherungseigentum, Streitwert bei Erlösauskehr, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Hilfsantrag auf vorzugsweise Befriedigung, Hilfsantrag auf Anordnung der Hinterlegung des Vollstreckungserlöses


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