News

Auf den Schadensersatzanspruch eines unfallgeschädigten Kindes werden die elterlichen Pflegeleistungen nicht angerechnet

Diesem Einwand liegt der Gedanke zugrunde, zwischen dem Dritten und dem Elternteil könne ein Gesamtschuldverhältnis mit der Folge einer Gesamtwirkung der Erfüllung gem. § 422 Abs.1 BGB vorliegen.
Der BGH weist aber in dem zugrundeliegenden Fall diesen Einwand, die Mutter sei wegen einer Obhutspflichtverletzung dem Kläger gegenüber selbst schadensersatzpflichtig, weshalb ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Dritten bestehe, zurück.
Die für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses notwendige inhaltliche Gleichheit der geschuldeten Leistungen liege nicht vor. Außerdem sei der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Mutter gegenüber dem Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse subsidiär, weshalb die notwendige Gleichstufigkeit ebenfalls fehle. Die Pflegeleistungen der Mutter hätten somit zugunsten des Dritten keine Erfüllungswirkung iSd. § 422 Abs.1 BGB.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube