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Bundesregierung baut Rechtsschutz vor Gerichten aus

„Mit diesem Gesetz wird der Rechtsschutz gegen die Verletzung von Verfahrensgrundrechten erheblich vereinfacht und verbessert: Wer künftig Grund zu der Annahme hat, dass ihm in einem Gerichtsverfahren nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde, kann dies gerichtlich überprüfen lassen, ohne vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu müssen. So können Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Fachgerichte selbst sach- und zeitnah korrigiert werden. Das macht den Rechtsschutz in allen Verfahrensordnungen effektiver“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Dazu werden die Vorschriften über vorhandene Rechtsbehelfe ergänzt. Soweit Rechtsbehelfe nicht (mehr) zur Verfügung stehen, wird mit der Anhörungsrüge ein eigenständiger Rechtsbehelf geschaffen. Die Anhörungsrüge ist bei dem Gericht zu erheben, das die gerügte Entscheidung erlassen hat.

Ein Beispiel:
Das Oberverwaltungsgericht weist eine Beschwerde von Frau B. zurück, mit der sie sich gegen die Stilllegung ihres Bauvorhabens durch das Verwaltungsgericht wendet. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht einen wichtigen Schriftsatz von Frau B. übersehen. Bisher konnte sich Frau B. dagegen nur mit der Verfassungsbeschwerde wehren. Künftig kann sie sich mit der Anhörungsrüge unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht wenden. Das Gericht muss dann prüfen, ob ihm ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterlaufen ist und ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn es den Schriftsatz gekannt hätte.

Mit dem Gesetzentwurf erfüllt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hatte in einem Beschluss vom 30. April 2003 festgestellt, dass die Verfahrensordnungen eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsehen müssen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Regelungen werden ab dem 1. Januar 2005 gelten.

Quelle/Autor: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz  

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