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Verwaltungsgericht Berlin weist Klage gegen Straßenumbenennung (Rudi-Dutschke-Straße) ab

Das Gericht hielt die Klage für zulässig. Die Kammer vertrat mit der herrschenden Rechtspre-chung die Auffassung, dass Anwohner grundsätzlich nicht gegen eine Straßenumbenennung klagebefugt sind, es sei denn, sie machen geltend, dass die Umbenennung gegen das Willkür-verbot verstößt oder spezifische Grundrechte von Anliegern verletzt. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger die nicht fern liegende Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung dargelegt.

Das Gericht hielt die Klage aber für unbegründet. Die Entscheidung des Bezirksamts ist nach Auffassung des Gerichts nicht willkürlich und verletzt die Kläger auch nicht in ihren Grund-rechten. Die Behörde hat bei der Umbenennung von Straßen ein weites Ermessen. Im Rahmen des Willkürverbots wird lediglich die Überschreitung der äußersten Grenzen dieses behördlichen Handlungsspielraums überprüft. Eine solche hätte hier vorgelegen, wenn die Benennung als zielgerichteter Angriff auf die Unternehmensintegrität der Axel Springer AG und als Billigung von Straftaten verstanden werden müsste, die im Frühjahr 1968 bei der Blockade der Auslieferung von Zeitungen des Verlages verübt wurden. Dann hätte der Bezirk zugleich seine Neutralitätspflicht verletzt, und die Entscheidung wäre willkürlich.

Zwar wurde bei objektiver Betrachtung der strittige Straßenabschnitt für die Ehrung Rudi Dutschkes ausgewählt, weil dort der Springer-Verlag ansässig ist. Der Bezug ergibt sich aber nicht allein und auch nicht vorwiegend aus den rechtswidrigen Blockadeaktionen, sondern aus der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über die Berliner Presselandschaft in den 60iger Jahren, als deren Antipoden Axel Springer und Rudi Dutschke angesehen werden können. Mit der Umbenennung ergreife der Bezirk nicht einseitig Partei, da die Rudi-Dutschke-Straße auf die Axel-Springer-Straße (vormals Lindenstraße) stoßen wird und weil die Axel Springer AG ihre Verlagsanschrift in der Axel-Springer-Straße behält. Aus diesen Gründen kann die Umbenennung auch nicht als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Axel Springer AG gewertet werden.

Willkür könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass im Umbenennungsvorgang die zuständige Senatsverwaltung oder der Senat von Berlin nicht eingeschaltet wurden. Nach den Ausführungsvorschriften wäre für die Ehrung einer Person im zentralen Bereich Berlin, zu dem die Kochstraße gehört, ein Beschluss des Senats erforderlich gewesen, wohingegen eine Umbenennung zur Beseitigung einer vorhandenen Doppelbenennung in die alleinige Zuständigkeit des Bezirks fällt. Zwar erscheint die Begründung des Bezirks vorgeschoben, die Umbenennung habe dazu dienen sollen, eine vorhandene Doppelbenennung (zwei Kochstraßen in Berlin) teilweise zu beseitigen. Daraus resultiert aber nicht, dass die Umbenennungsentschei-dung willkürlich war. Denn für die in den Ausführungsvorschriften vorgesehene interne Be-teiligung des Senats, die hier möglicherweise „umgangen“ werden sollte, gibt es nach Auffas-sung der Kammer im Gesetz keine Grundlage, da danach der Bezirk für solche Entscheidungen stets allein zuständig ist.

VG Berlin, Urt. v. 09.05.2007 – VG 1 A 76.06

Quelle/Autor: Horst Wüstenbecker  

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