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Auch in einer Altbauwohnung muss der Mieter zeitgemäß leben können
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus § 535 Abs.1 S.2 BGB auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage wurde allerdings durch den BGH verneint. Der Mieter einer Wohnung könne nämlich lediglich einen Wohnstandard erwarten, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Hierbei seien vor allem das Alter, die Ausstattung, die Art des Gebäudes und schließlich die Höhe des Mietzinses zu berücksichtigen. Der Mieter eines Altbaus könne daher die Elektroinstallationen wie in einem Neubau nicht erwarten.
Allerdings sei ein Mindeststandard auch hier zu berücksichtigen. Einem zeitgemäßen Wohnen entspreche beispielsweise, dass neben dem Betrieb einer Waschmaschine ein gleichzeitiger Stromverbrauch möglich sein müsse. Außerdem müsse in einem Badezimmer neben der Beleuchtung auch der Betrieb von kleineren Geräten über eine Steckdose möglich sein.
Verneint hat der BGH hingegen den Anspruch auf Beseitigung von Knarrgeräuschen im Parkett. Ein Mieter, der eine nicht sanierte Altbauwohnung übernehme, könne nur einen üblichen Standard erwarten. Allgemein verbreitete Unzulänglichkeiten müsse er hinnehmen. Dies gelte auch für Knarrgeräusche, die bei der Benutzung eines älteren Parkettbodens entstünden.
Quelle/Autor:
Tekin Polat