News

Bereits mit dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung geht das Eigentum an der absprachegemäß einstweilen im Geschäft belassenen Ware auf den Käufer über

Kurz danach ließ die Beklagte, eine Gläubigerin des inzwischen insolvent gewordenen Verkäufers, das Ausstellungsstück pfänden. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung der Unzulässigkeit der Pfändung.

Das OLG gab der Klage statt mit der Begründung, dass die Ware zum Zeitpunkt der Pfändung bereits im Eigentum des Klägers gestanden habe.

Zwar sei zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen grundsätzlich erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergebe und beide über den Eigentumsübergang einig seien. Die Übergabe als solche könne aber durch ein Besitzmittlungsmittlungsverhältnis ersetzt werden, wonach der Veräußerer die Sache behält und er fortan dem Erwerber den Besitz mittele. Ein solches sei durch die Abrede, die Dusche nach der Kaufpreiszahlung einstweilen im Geschäft zu lassen, zustande gekommen. Mit der Verwahrungsabrede hätten beide sich zugleich über den Eigentumsübergang geeinigt. Dafür spreche insbesondere, dass es nicht im Interesse des Käufers liegen könne, das Risiko der Insolvenz des Veräußerers zu tragen. Hierbei sei es für den tatsächlichen Übergang des Eigentums ohne Belang, ob an der Ware ein „Verkauft-Schild“ angebracht gewesen sei, da dies lediglich die Funktion habe, einen bereits eingetretenen Eigentumswechsel nach außen hin zu dokumentieren.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube