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Das obligatorische Schlichtungsverfahren muss vor der Klageerhebung durchgeführt werden

Gemäß § 15a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in bestimmten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die meisten Bundesländer haben von einer solchen Regelung Gebrauch gemacht.
Im konkreten Fall klagte der Kläger gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, wobei das zuständige Amtsgericht den Streitwert auf 545,- € festsetzte. Da jedoch nach dem einschlägigen saarländischen Landesschlichtungsgesetz bei einem Streitwert von nicht mehr als 600,- € eine Klage erst dann zulässig ist, wenn zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist, wurde die Klage durch das Amtsgericht mangels Vorliegens dieser Voraussetzung als unzulässig abgewiesen – obwohl der Kläger das Schlichtungsverfahren noch vor Abschluss des Rechtsstreits nachholte. Die Berufung und die Revision des Klägers hatten keinen Erfolg.
Der BGH begründete seine Entscheidung insbesondere mit der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Entlastung der Gerichte. Dieses Ziel sei nur dann erreichbar, wenn das Schlichtungsverfahren als vorgeschaltetes Verfahren aufgefasst werde. Seien Klage und Sachlichtungsverfahren nebeneinander möglich, finde eine Entlastung der Justiz allenfalls teilweise statt. Das Schlichtungsverfahren würde dann nicht mehr mit einem ernsthaften Einigungswillen betrieben, wenn bereits das gerichtliche Verfahren laufe und hierfür Kosten entstanden seien.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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