News

Korrektur zu RÜ 2016, 104

Im Leitsatz des Bearbeiters zu BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 StR 186/15 heißt es „… wenn der Täter den erhaltenen Gegenwert durch zumutbaren Einsatz realisieren konnte…“ Richtigerweise lautet der Leitsatz: „Ein Vermögensnachteil scheidet auch bei der Erpressung aus, wenn der Geschädigte den erhaltenen Gegenwert durch zumutbaren Einsatz realisieren konnte.“
 
Die korrigierte Seite der RÜ können Sie hier downloaden
 
Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

Quelle/Autor: Alpmann Schmidt  

Kontakt

Wir helfen Ihnen gerne und schnell bei Ihren Fragen weiter.
Ihre persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier.

Formulare

Lassen Sie sich über unsere Produkte informieren oder fordern Sie direkt Ihre Vertragsunterlagen an.
Weiter

Datenschutz

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Social Media

Alpmann auf Facebook Alpmann auf Instagram Alpmann auf Spotify Alpmann auf Youtube