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Korrektur zu RÜ 2016, 104
Im Leitsatz des Bearbeiters zu BGH, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 StR 186/15 heißt es „… wenn der Täter den erhaltenen Gegenwert durch zumutbaren Einsatz realisieren konnte…“ Richtigerweise lautet der Leitsatz: „Ein Vermögensnachteil scheidet auch bei der Erpressung aus, wenn der Geschädigte den erhaltenen Gegenwert durch zumutbaren Einsatz realisieren konnte.“
Die korrigierte Seite der RÜ können Sie
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Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
Quelle/Autor:
Alpmann Schmidt