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Ab Vollendung des siebten Lebensjahres können Kinder für die Beschädigung parkender Autos haften
Seit der Änderung der schadensrechtlichen Vorschriften zum 31.07.2002 ist heftig umstritten, ob die Ausnahme nach § 828 Abs.2 S.1 BGB sich auf sämtliche Unfälle bezieht, oder ob bei der fahrlässigen Beschädigung von parkenden Autos eine Verantwortlichkeit von Kindern zwischen sieben und zehn Jahren bestehen bleibt.
Der BGH bejaht die Haftung mit der Begründung, dass die Vorschrift nur dem Umstand Rechnung tragen will, dass Kinder in der Regel frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande seien, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen. Daher sei die Heraufsetzung des deliktfähigen Alters entsprechend auf Schadensereignisse im motorisierten Verkehr begrenzt. Die altersbedingten Defizite bei Kindern käme wegen der Schnelligkeit und Komplexität der Abläufe im motorisierten Verkehr zum Vorschein. Nur diese Überforderungssituation sei der Grund für das Haftungsprivileg des § 828 Abs.2 S.1 BGB gewesen. Eine solche Überforderungssituation sei aber gerade bei parkenden Autos nicht gegeben.
Quelle/Autor:
Tekin Polat