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Achtung!! Verjährungsfalle zum Jahresende

Besonders zu beachten ist aber, dass sich der Anwendungsbereich der neuen kurzen Regelverjährungsfrist nicht nur auf Ansprüche beschränkt, die seit In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 entstanden sind. Der Anwendungsbereich umfasst vielmehr auch Altansprüche, die bereits Ende des Jahres 2001 bestanden haben und nach den früheren Regelungen daher später als nach den neuen verjähren würden. Zwar wird dies dadurch relativiert, dass die drei-jährige Frist für Altansprüche nicht vor dem 01.01.2002 zu laufen begonnen hat. Dennoch hat die Schuldrechtsreform für Altansprüche grundsätzlich zu einer deutlichen Verkürzung der Verjährungsfrist geführt.

Auch wenn die neue drei-jährige Verjährungsfrist nicht vor dem 01.01.2002 zu laufen begonnen hat, tritt die Verjährung nach neuem Recht nunmehr bereits zum 31.12.2004 ein, wenn der Gläubiger am 01.01.2002 sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Person des Schuldners kannte oder ihm grobe Fahrlässigkeit bezüglich seiner Unkenntnis vorgeworfen werden kann. Dies wird für die meisten Fälle in der Praxis wohl angenommen werden können, so dass der 31.12.2002 einen besonders wichtigen Stichtag für der Regelverjährung unterliegende Ansprüche darstellt.

Daher sollte jeder Gläubiger vor Ablauf des Jahres noch einmal besonders kritisch überprüfen, ob ihm Altansprüche zustehen, die er ab dem 01.01.2005 nicht mehr durchsetzen kann. Sollte dies der Fall sein, sind rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen (Bsp.: Erhebung einer Klage; Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides)

Beachte: Der Bundestag hat allerdings am 28.10.2004 das sog. Verjährungsanpassungsgesetz angenommen (BT-Drucks. 15/3653), dessen Verkündung aber noch aussteht. Für Ansprüche der Kapitalgesellschaften auf Kapitalerbringung und Kapitalerhaltung (vgl. §§ 19ff, 30ff GmbHG) werden einheitliche Verjährungsfristen von 10 Jahren bestimmt. Zudem ist im Falle der Insolvenzeröffnung eine automatische Ablaufhemmung vorgesehen. Das Verjährungsanpassungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Wenn es noch vor Jahresende verkündet werden sollte, so wäre eine Verjährung der Ansprüche aus Kapitalgesellschaftsrecht grundsätzlich nicht zu besorgen, weil der dann gleichzeitig zu erlassende Art. 229 §11 Abs.2 EGBGB klarstellt, dass für diese Ansprüche die zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Für alle sonstigen Ansprüche droht aber weiterhin, wie oben bereits dargestellt, die Verjährung zum 31.12.2004.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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