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Bank ist befugt Kreditforderungen an Dritte abzutreten

Nachdem der beklagte Bankkunde gegen die Forderung des Klägers einwandte, dass diese, wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis, auf einer nichtigen Abtretung beruhe, wurde diese Argumentation durch das Gericht verworfen. Vielmehr sei in solchen Fällen kein ersichtliches Schutzbedürfnis des Bankkunden, das gegen die Abtretungsbefugnis sprechen könnte, gegeben. Zwar sei anerkannt, dass Ärzte und Rechtsanwälte ihre Honoraransprüche nicht an Dritte abtreten dürften. Zwischen einer Bank und ihren Kunden bestehe jedoch kein so sensibles Verhältnis wie zwischen Arzt und Patient oder zwischen Anwalt und Mandant.

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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