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Für Schlaglöcher in der Straße haften die Kommunen den Fußgängern gegenüber nicht.

Der Umfang von Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde für eine Straße seien anders zu beurteilen als im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur deshalb überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise „abgelenktem Zustand“ betreten könnten.

(OLG Hamm, Urt.v.25.05.2004; Az.: 9 U 208/03)

Quelle/Autor: Tekin Polat  

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